Urteil des BVerwG vom 23.11.2004
Aufschiebende Bedingung, Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 81.04 (3 C 50.04)
OVG 1 L 113/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen
das Urteil vom 1. April 2004 wird aufgehoben. Die Revision wird
zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Anwendbarkeit von
§ 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG in einem Fall geklärt werden, in dem
ein zinsloses Darlehen zur Förderung einer Baumaßnahme durch Bescheid bewilligt
und durch Darlehensvertrag ausgereicht wurde, wenn die Rückforderung auf die An-
fechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung gestützt und der Ab-
schluss des Darlehensvertrages durch aufschiebende Bedingung zur Wirksamkeits-
voraussetzung des Zuwendungsbescheides gemacht ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 50.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
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Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette