Urteil des BVerwG vom 09.09.2003

DDR, Zukunft, Verordnung, Umtausch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 81.03
VGH 2 UE 2884/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai
2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 1 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den allein gel-
tend gemachten Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt die Frage wissen, "ob im Rahmen der
Umstellung eines Führerscheins auch zum jetzigen Zeitpunkt noch die alten Besitzstände
einzutragen sind, wenn diese durchaus noch durch amtliche Schriftstücke nachvollziehbar
und nachgewiesen werden können".
Dieser - für sich gesehen nicht nachvollziehbaren - Fragestellung liegt der Umstand zugrun-
de, dass das Berufungsgericht dem Kläger das Recht abgesprochen hat, verlangen zu dür-
fen, dass in seinem gemäß § 6 Abs. 7 FeV ausgefertigten "neuen Führerschein" nicht nur,
wie geschehen, vermerkt wird, seit wann und in welchem Umfang die gemäß § 14 a StVZO
a.F. erteilte Fahrerlaubnis Bestand hatte, sondern darüber hinaus auch, seit wann und in
welchem Umfang die zugrunde liegende DDR-Fahrerlaubnis wirksam war. Während das
Verwaltungsgericht in seinem klagestattgebenden Urteil entscheidungstragend darauf abge-
hoben hat, dass in allen Fällen eines Umtausches nach § 6 Abs. 7 FeV die Daten der Ertei-
lungen der Fahrerlaubnisse nach den früher gültigen Fahrerlaubnisklassen aufzunehmen
seien, da es dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers entspreche, dass Besitzstände
durch den Umtausch gültiger Führerscheine nicht geschmälert werden sollten, hat der Ver-
waltungsgerichtshof angenommen, dem Kläger habe seit der Erteilung der bundesdeutschen
Fahrerlaubnis am 17. August 1990 eine DDR-Fahrerlaubnis nicht mehr zugestanden mit der
Folge, dass deren näheren Umstände auch nicht in dem neuen Führerschein zu vermerken
seien.
2. Auch wenn man bei äußerst wohlwollender Auslegung des Beschwerdevorbringens die
Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als gerade noch gewahrt ansieht
und die Beschwerde als zulässig beurteilt, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine Fra-
ge von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Wie die Beschwerde selbst darlegt, hängt der Er-
folg der Klage maßgeblich von der Auslegung des § 14 a StVZO a.F. ab, welcher durch die
Verordnung vom 1. April 1993 (BGBl I S. 412) aufgehoben worden ist. Ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgericht entspricht es indessen, dass die Auslegung ausgelau-
fenen Rechts - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht Aufgabe eines
Revisionsgerichts ist; namentlich gilt dies auch für Rechtsfragen, wenn sie im Übergangs-
stadium der Vereinigung nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich in
absehbarer Zukunft nicht mehr stellen werden (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1995
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- BVerwG 11 B 87.95 - Buchholz 442.041 § 7 PostG Nr. 2 S. 5 m.w.N.). So liegt es im Streit-
verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt
der beschließende Senat den berufungsgerichtlichen Erwägungen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn