Urteil des BVerwG vom 13.09.2007

Urteil vom 13.09.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 80.07
VGH 11 B 06.1633
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) vom 24. Juli 2007
gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2007 mit Schriftsatz vom
9. August 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten für das Verfahren über die Anhörungsrüge wird gemäß § 21
Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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