Urteil des BVerwG vom 31.07.2006

Erbe, Rückzahlung, Grundstück, Surrogat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 80.06
VG M 4 K 05.841
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richts München vom 21. Februar 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 275,94 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung.
Die Mutter des Klägers erhielt 1984 Lastenausgleich für den Verlust von
Grundvermögen in der DDR. Nach der Wiedervereinigung erlangte sie die Ver-
fügungsmöglichkeit über das Grundstück zurück und veräußerte es 1998 an
einen Dritten. Die Mutter starb im Jahre 2001 und wurde vom Kläger allein be-
erbt. Der Beklagte nimmt ihn auf Rückzahlung von Lastenausgleich in An-
spruch. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht
abgewiesen, weil er selbst den Schadensausgleich, das zurückgegebene
Grundstück, nicht erhalten habe. Er hält die Frage für grundsätzlich klärungs-
bedürftig, ob ein Erbe eine Schadensausgleichsleistung auch dann im Sinne
des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG erlangt hat, wenn er nicht diese selbst sondern
nur ein Surrogat erhalten hat.
Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie
nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger wird nicht deshalb auf Rückzah-
lung von Lastenausgleich in Anspruch genommen, weil er als Erbe die Scha-
densausgleichsleistung erhalten habe. Grundlage der Rückzahlungspflicht ist
vielmehr, dass die Mutter des Klägers zunächst den Lastenausgleich und spä-
ter die Schadensausgleichsleistung erhalten hat. Im Zeitpunkt der Rückgewähr
wurde sie nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG hinsichtlich
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des empfangenen Lastenausgleichs rückzahlungspflichtig. Diese Verpflichtung
ging gemäß § 1967 BGB auf den Kläger als Alleinerben über. Das hat das
Verwaltungsgericht bereits im angefochtenen Urteil festgestellt und im ergän-
zenden Nichtabhilfebeschluss vom 13. Juni 2006 noch einmal verdeutlicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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