Urteil des BVerwG vom 24.11.2003

Entscheidungsformel, Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 80.03 (3 C 43.03)
VG 6 K 2502/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April
2003 wird berichtigt. Der Entscheidungsformel wird der Satz
angefügt: "Die Revision wird nicht zugelassen."
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. April
2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
1. Im Tenor des den Beteiligten zugestellten verwaltungsgerichtlichen Urteils fehlt ein
Ausspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision. Hierbei handelt es
sich jedoch um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch das Rechtsmittelgericht
von Amts wegen berichtigen darf (§ 118 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli
1968 - BVerwG VI C 1.66 - BVerwGE 30, 146), ohne dass die Beteiligten hierzu zu-
vor angehört werden müssten (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG
5 C 34.84 - Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat beim Ab-
setzen des vollständigen Urteils in der Entscheidungsformel offensichtlich den Satz
"Die Revision wird nicht zugelassen" vergessen. Dies ergibt sich zum einen aus der
dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung, welche die Beteiligten über die Mög-
lichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision belehrt, sowie vor
allem aus der im Anschluss an die abschließende Beratung über die Sache nieder-
gelegten und von allen fünf beteiligten Richtern unterschriebenen Entscheidungs-
formel, die den fraglichen Satz enthält (VG-AS 137).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für die Abweisung der Klage gegebenen
Hauptbegründung kommt der Rechtssache die vom Kläger hinlänglich dargelegte
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Seine Beschwerde führt
nämlich auf die Frage, ob eine - unmittelbar kraft Gesetzes erfolgende - Realteilung
- 3 -
eines unterschiedlich genutzten Grundstücks auch dann stattfindet, wenn nur der
eine abgrenzbare Teil an den maßgeblichen Stichtagen einheitlich für eine Aufgabe
genutzt wurde, hinsichtlich des anderen Teils hingegen eine Mischnutzung für zwei
(andere) Verwaltungsaufgaben vorlag, und ob dann dieser andere Teil an denjenigen
Verwaltungsträger fällt, dessen Nutzung hinsichtlich dieses Grundstücksteils
überwiegt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bislang nicht geklärt (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 -
Buchholz 115 Nr. 18 ; Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 -
BVerwGE 111, 364 <367>).
Hinsichtlich der - selbständig tragenden - Hilfsbegründung der angefochtenen Ent-
scheidung liegt der Zulassungsgrund der Divergenz vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat wegen der Baumaßnahmen im insofern maßgeblichen
Zeitpunkt (am 25. Dezember 1993) keine den Restitutionsanspruch des Alteigentü-
mers verdrängende Nutzung für Verwaltungsaufgaben im Sinne von § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 VZOG gesehen. Damit weicht es von dem Urteil des Senats vom
24. Oktober 2002 (- BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125) ab. Das Verwaltungs-
gericht meint, die Abweichung sei geboten, weil die bisherige Verwaltungsnutzung zu
Zwecken eines Um- und Ausbaus aufgegeben worden sei, obwohl die Fortführung
der Aufgabe auch ohne den Um- und Ausbau möglich gewesen wäre; damit sei die
vom Gesetz vorausgesetzte Kontinuität der Verwaltungsnutzung unterbrochen wor-
den. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob dem zu folgen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 43.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
- 4 -
durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-
risten im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Ange-
stellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehö-
ren, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen,
soweit er einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert