Urteil des BVerwG vom 28.08.2012

Gemeingebrauch, Sondernutzung, Öffentliche Sicherheit, Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 8.12
OVG 11 A 2325/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot, ohne Sondernutzungserlaubnis sog.
„BierBikes“ auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu benutzen.
Die von der Klägerin vermieteten „BierBikes“ sind vierrädrige Fahrzeuge mit einer
Länge von rund 5,30 m, einer Breite von etwa 2,30 m und einer Höhe von ca.
2,70 m. Das Leergewicht beträgt rund 1 000 kg. Ein solches „BierBike“ bietet Platz
für bis zu 16 Personen. Jeweils bis zu sechs Personen können auf Hockern an
den beiden Längsseiten eines in der Mitte des Fahrzeugs angebrachten Tisches
sitzen. Bis zu drei Personen finden Sitzmöglichkeiten auf einer Bank am Heck des
Fahrzeugs. Gelenkt und gebremst wird das „BierBike“ von einem von der Klägerin
gestellten Fahrer, der mit Blick in Fahrtrichtung im Frontbereich des Fahrzeugs
sitzt. Das „BierBike“ ist mit einem Bierfass mit einem Fassungsvermögen von bis
zu 50 Litern, einer Zapf- sowie einer Musikanlage ausgestattet. Angetrieben wird
das Gefährt durch Pedale mit Freiläufen, die von bis zu zehn der an den Längssei-
ten sitzenden Benutzern bedient werden; die Fahrtgeschwindigkeit beträgt rund 6
km/h. Die Klägerin bietet ihre „BierBikes“ im Internet für jeden Anlass, z.B. Städte-
touren, Firmen- und Abteilungsfeiern oder private Feiern aller Art an.
Im November 2009 untersagte die Beklagte der Klägerin unter Anordnung des
Sofortvollzugs die Benutzung ihrer „BierBikes“ auf den öffentlichen Straßen, We-
gen und Plätzen im Stadtgebiet. Es handele sich um eine Sondernutzung, die
nicht genehmigt sei; zudem ergäben sich Gefahren und Störungen für die öffentli-
che Sicherheit.
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Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Zur Begrün-
dung heißt es im Berufungsurteil: Hauptzweck des „BierBike“ sei es, Partys, Fei-
ern oder ähnliche Veranstaltungen auf der Straße durchzuführen, nicht aber eine
Ortsveränderung zum Personentransport; die Benutzung eines „BierBike“ sei inso-
fern mit Kutschfahrten oder dergleichen nicht vergleichbar. Der Betrieb des „Bier-
Bike“ auf öffentlichen Straßen werde danach vom Gemeingebrauch nicht umfasst,
sondern stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Sie dürfe, nachdem die
Klägerin eine solche Sondernutzungserlaubnis nicht vorweisen könne, gemäß
§ 22 Satz 1 StrWG NRW und, soweit Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen betrof-
fen seien, gemäß § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG untersagt werden.
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe werden von
der Klägerin nicht schlüssig dargelegt; soweit dem Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt wurde, liegen sie nicht vor.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das ist nur dann der Fall, wenn sie eine für die Revisions-
entscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
a) Die Klägerin hält zum einen die Frage für klärungsbedürftig,
ob der Betrieb des „BierBike“ auf öffentlichen Wegen und
Plätzen eine straßenrechtliche Sondernutzung oder straßen-
rechtlichen Gemeingebrauch darstellt.
Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts sowie der zur Abgrenzung von straßenrechtlichem
Gemeingebrauch und Sondernutzung bereits ergangenen Rechtsprechung ohne
Weiteres beantworten; ein weitergehender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf
wird von der Klägerin nicht dargetan. Dabei unterliegt die vom Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung und Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes
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(FStrG) als Bundesrecht ohne Weiteres der revisionsgerichtlichen Überprüfung;
das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
gehört zwar zum nicht revisiblen Landesrecht, doch wird auch der landesstraßen-
rechtlich geregelte Inhalt des Gemeingebrauchs durch Bundesrecht mitbestimmt,
nämlich u.a. durch das bundesrechtlich geregelte Straßenverkehrsrecht sowie
durch Bundesverfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte (vgl. u.a. Urteile
vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 <65> = Buchholz 11 Art. 5
GG Nr. 42 S. 6 f., vom 3. Juni 1982 - BVerwG 7 C 73.79 - Buchholz 442.151 § 12
StVO Nr. 5 S. 2 und vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 7 C 76.68 - BVerwGE 34,
320 <321>).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist der Gebrauch der Bundesfernstra-
ßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschrif-
ten zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch); nach Satz 3 liegt kein Gemeinge-
brauch vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu
anderen Zwecken benutzt. Dem entspricht die Regelung in § 14 Abs. 1 und 3
StrWG NRW. Sondernutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG sowie § 18
Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Straßennutzung über den Gemeingebrauch hinaus.
Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die
überwiegende Zweckbestimmung der von der Klägerin vermieteten „BierBikes“
das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße
ist, dass also der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung überwiegt. Es
handele sich um eine rollende Veranstaltungsfläche; nach seiner Bauweise und
Konzeption sei das „BierBike“ eine mit Rädern versehene Theke (vgl. UA S. 11 f.).
Diese Feststellungen zum Nutzungszweck binden den Senat gemäß § 137 Abs. 2
VwGO. Aus dem Überwiegen eines anderen Nutzungszweckes als dem der Ver-
kehrsteilnahme folgt, dass es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung han-
delt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach
§ 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn jemand die Straße
nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (stRspr; vgl.
etwa Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 7 C 61.70 - Buchholz 442.15 § 5 StVO
Nr. 3 S. 3; zum Vorliegen von Sondernutzung beim Aufstellen eines Verkaufswa-
gens: Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39>).
b) Außerdem möchte die Klägerin geklärt wissen,
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ob eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliegen kann,
wenn Personen am fließenden Verkehr zwecks Ortsverände-
rung teilnehmen oder ob in solchen Fällen stets Gemeinge-
brauch vorliegt.
Auch insoweit zeigt die Beschwerdebegründung keinen Klärungsbedarf auf, der
über die in der bisherigen Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze
hinausgeht. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts dient bei
einer Gesamtschau die Benutzung der von der Klägerin vermieteten „BierBikes“
nicht vorwiegend der Teilnahme am Verkehr zum Zweck des Transports von Per-
sonen oder Gütern. Das wäre jedoch - wie gezeigt - nach ständiger Rechtspre-
chung eine der Voraussetzungen dafür, dass der Einsatz dieser Fahrzeuge im
öffentlichen Straßenraum noch als Gemeingebrauch eingestuft werden kann.
Dass die von der Klägerin vermieteten „BierBikes“ daneben auch Beförderungs-
zwecken dienen mögen, reicht - wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung
ebenfalls ohne Weiteres ableiten lässt - für die Annahme von Gemeingebrauch
nicht aus. Ebenso liegt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auf der
Hand, dass ein solcher zusätzlicher nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts allenfalls untergeordneter weiterer Nutzungszweck nicht daran hindert, den
Gebrauch der „BierBikes“ als straßenrechtliche Sondernutzung einzuordnen.
c) Schließlich sieht die Klägerin revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich
der Frage,
ob es bei einem Fortbewegungsmittel, auf dem rein äußerlich
Personen am Straßenverkehr teilnehmen, für die Beurteilung
der Frage, ob Sondernutzung oder Gemeingebrauch vorliegt,
ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild in den Au-
gen eines objektiven Betrachters ankommt oder zumindest
auch auf die subjektiven Beweggründe der sich bewegenden
Personen.
Auch das rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es für die Be-
urteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder ver-
kehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, nur auf objektive Merkmale an-
kommen kann. Bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder
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Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem
Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines
Verkehrsmittels habe, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache (UA S. 10
f.). Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein solches Abstellen auf
einen objektiven Maßstab revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa
Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 23.96 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 5
S. 7 f. = NJW 1997, 406 <407>, wonach es auf Motive, die in den konkreten Um-
ständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, nicht ankommt). Ein solcher auf
äußerlich erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Be-
obachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutz-
behauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben.
Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Mai 2006 -
BVerwG 3 B 145.05 - (juris) keine Einwände gegen das dort angegriffene Beru-
fungsurteil erhoben, in dem die Frage, ob eine verkehrsfremde Nutzung vorliegt -
dort ging es um das Abstellen eines Fahrzeugs als Werbeanlage -, ebenfalls auf
der Grundlage einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau
beantwortet worden war.
2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Urteil des Beru-
fungsgerichts - wie die Klägerin geltend macht - von einer Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem sich die Vorinstanz in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift setzt (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
Nach Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 1971 - BVerwG 7 C 61.70 - (a.a.O.) der Rechtssatz zu entnehmen, es
komme bei der Beantwortung der Frage, ob Sondernutzung oder Gemeinge-
brauch vorliege, maßgeblich darauf an, was der Verkehrsteilnehmer mit der Ver-
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kehrsteilnahme (subjektiv) bezwecke. Dahinstehen kann, ob die Divergenzrüge
der Klägerin schon daran scheitert, dass dieses Urteil nicht die Auslegung von § 7
Abs. 1 Satz 3 FStrG oder - soweit das der revisionsgerichtlichen Überprüfung un-
terliegt - einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zum Gegenstand hatte,
sondern § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO a.F. betrifft. Diese Bestimmung unterwarf Veran-
staltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch ge-
nommen werden, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht; dem ent-
spricht der heutige § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO. Im damaligen Urteil ging es insofern
um den Begriff der „verkehrsüblichen“ Nutzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO a.F.;
der dort zugleich enthaltene ergänzende Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 3 FStrG al-
lein dürfte nicht ausreichen, um den von der Klägerin genannten Rechtssatz als in
Anwendung dieser Vorschrift ergangen zu verstehen. Letztlich kann das aber of-
fen bleiben, nachdem sich dem Urteil vom 22. Januar 1971 (a.a.O.) der von der
Klägerin aufgeführte abstrakte Rechtssatz, so wie sie ihn versteht, weder wörtlich
noch sinngemäß entnehmen lässt. Gegen den von ihr dort herausgelesenen „sub-
jektiven“ Ansatz spricht vielmehr schon, dass das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil ausführt, es sei, wenn eine Teilnahme am Verkehr zum Zweck
erfolge, eine Ortsveränderung zum Personen- oder Güterverkehr durchzuführen,
im allgemeinen gleichgültig, aus welchen Motiven heraus eine Ortsveränderung
erfolge (vgl. auch bereits Beschluss vom 4. Juli 1996 a.a.O.). Auf diese Aussage
bezieht sich das Berufungsgericht ausdrücklich für die Begründung seiner Auffas-
sung, es komme für die Bestimmung des Nutzungszwecks auf objektive Merkmale
und die Sicht eines objektiven Beobachters an (UA S. 10).
3. Ein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führender Ver-
fahrensfehler ist nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dargetan. Die
Klägerin leitet eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO daraus her, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag, mit den „BierBikes“
würden auch Touren ohne Alkoholkonsum, Teambuildingmaßnahmen und sonsti-
ge Fahrten, wie etwa Stadtrundfahrten, durchgeführt, außer Acht gelassen habe.
Zwar müssen die in der gerichtlichen Entscheidung ausgeführten Gründe die für
diese Entscheidung wesentlichen Fragen behandeln oder jedenfalls zum Ausdruck
bringen, weshalb von einer Auseinandersetzung abgesehen wurde; das Gericht ist
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aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des
Vorbringens eines Beteiligten zu befassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2010
- BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N. und vom
1. Dezember 1994 - BVerwG 3 B 66.94 - Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9 S. 1 f.).
Gemessen hieran liegt der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Be-
gründungspflicht nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dem
genannten Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt; es hat dabei ausdrücklich
berücksichtigt, dass mit den „BierBikes“ neben Partys und Feiern auch andere,
ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden (UA S. 11). Weitere von der Kläge-
rin genannte Einsatzmöglichkeiten, wie Betriebsausflüge und Club- oder Mann-
schaftstouren, werden ebenfalls genannt, ebenso wie die Tatsache, dass teils
auch nichtalkoholische Getränke gereicht werden (UA S. 12). Es kann also nicht
die Rede davon sein, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin
übergangen hat. Weder die von der Klägerin in Bezug genommene gerichtliche
Begründungspflicht noch die Pflicht des Gerichts, ihr rechtliches Gehör zu gewäh-
ren, vermitteln ihr indes einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrem Vorbrin-
gen auch in der Sache folgt.
Abgesehen davon macht die Klägerin mit dieser Rüge im Kern keinen Verfahrens-
fehler geltend, sondern greift die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Beru-
fungsgerichts an. Dessen Wertung, dass als Verwendungszweck der „BierBikes“
die Durchführung von Partys und Ähnlichem auf der Straße überwiege, hält die
Klägerin für unzutreffend. Die entsprechende Beweiswürdigung durch das Beru-
fungsgericht ist aber revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem
sachlichen Recht zuzurechnen. Sie kann nur mit der Behauptung angegriffen wer-
den, sie beruhe auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk- oder
allgemeinen Erfahrungssätzen, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachver-
halt oder sie sei offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich (stRspr, vgl.
Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 410 Rn. 3 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Das wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist in Anlehnung an die Nummern 43.1, 43.3 und 54.2.1
des Streitwertkatalogs der Jahresbetrag des erwarteten Gewinns. Er wurde von
den Vorinstanzen, ohne dass die Klägerin hiergegen Einwände erhoben hat, mit
20 000 € angesetzt.
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Liebler
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
FStrG
§§ 7, 8
StrWG NRW
§§ 14, 18
Stichworte:
"BierBike"; Sondernutzung; Gemeingebrauch; Sondernutzungserlaubnis; Nutzung
der Straße zum Verkehr; Gesamtschau; überwiegender Nutzungszweck; vorwie-
gende Nutzung.
Leitsatz:
Der Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann
nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung,
wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspekti-
ve eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme
am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
Beschluss des 3. Senats vom 28. August 2012 - BVerwG 3 B 8.12
I. VG Düsseldorf vom 06.10.2010 - VG Az.: 16 K 8009/09 -
II. OVG Münster
vom 23.11.2011 - OVG Az.: 11 A 2325/10 -