Urteil des BVerwG vom 08.03.2010

Beginn der Frist, Rücknahme, Verwaltungsverfahren, Fristbeginn

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 8.10
VG 4 K 837/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 14. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. Mai 2007, mit dem unter teilwei-
ser Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Vermögenszuordnungs-
bescheides aus dem Jahr 1992 eine 8 ha große Teilfläche eines ihr seinerzeit
zugeordneten ca. 54 ha großen Buchgrundstücks der beigeladenen BVVG zu-
geordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, weil
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Rege-
lung des § 2 Abs. 5 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - eine
Rücknahme nach der in dieser Vorschrift genannten 2-Jahresfrist nur noch
dann in Betracht komme, wenn höhergewichtige öffentliche Belange für eine
Korrektur der fehlerhaften Zuordnung sprächen. Derart bedeutende Belange
seien hier nicht ersichtlich, obwohl die Beigeladene an dem ursprünglichen Zu-
ordnungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Dies sei jedoch auch nicht er-
forderlich gewesen, weil der seinerzeitige Zuordnungsbescheid das gesamte
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54 ha große Buchgrundstück zum Gegenstand gehabt habe, ohne hiervon die
umstrittene landwirtschaftlich genutzte Teilfläche abzuspalten.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
beruft sich die Beigeladene auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen als klärungsbe-
dürftig bezeichnete Frage,
„ob § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Rahmen des § 48 Abs. 1
VwVfG auch dann ermessenslenkend einer Rücknahme
entgegensteht, wenn die ursprüngliche Zuordnungsent-
scheidung offensichtlich rechtswidrig ist, und ob die Frist
des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG nicht erst mit wirksamer Be-
kanntgabe an den eigentlichen Zuordnungsberechtigten
zu laufen beginnt“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - soweit es um den ersten
Teil der Frage geht - nicht generell beantwortet werden kann und - soweit der
Beginn der Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG in Rede steht - ihre Beantwortung
nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
1. Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom
27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7 = Buchholz 428.2 § 2
VZOG Nr. 16) dargelegt, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG zum Ausdruck
kommende gesetzgeberische Wertung das Rücknahmeermessen der Zuord-
nungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirek-
tive beschränkt, allerdings im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem
Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten können, dass
sie sich auch noch nach Ablauf der 2-Jahresfrist durchsetzen. Diese Ausfüh-
rungen verdeutlichen, dass insoweit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich
sind. Zu diesen Umständen zählt selbstverständlich auch das Maß der Fehl-
samkeit der Zuordnungsentscheidung und damit die Erkennbarkeit des Man-
gels. Selbst eine offensichtlich rechtswidrige Zuordnungsentscheidung muss
jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass sich trotz Ablaufs der Frist das
Korrekturinteresse gegenüber dem Interesse an der Beständigkeit auch rechts-
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fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen durchsetzt; vielmehr handelt es sich
um einen, wenn auch nicht unbedeutenden Gesichtspunkt, der in die Ermes-
sensentscheidung über die Rücknahme einzustellen ist.
2. Die Frage nach dem Beginn der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision, weil sie durch das Gesetz unzweideutig mit
dem Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides beantwortet wird.
Von diesem Fristbeginn geht offenbar auch das Urteil des Verwaltungsgerichts
aus. Es steht allerdings auf dem Standpunkt, die Beigeladene habe an dem
Verwaltungsverfahren nicht beteiligt werden müssen, weil das ungeteilte Buch-
grundstück Gegenstand der Zuordnung gewesen sei und es sich bei der um-
strittenen Teilfläche nur um einen unselbständigen Teil dieses Grundstücks
gehandelt habe. Es ist daher augenscheinlich von der Bestandskraft des Zu-
ordnungsbescheides auch gegenüber der Beigeladenen ausgegangen, obwohl
dieser der Bescheid weder bekannt gegeben noch zugestellt worden war und
obwohl das Verwaltungsgericht selbst die Beigeladene als Zuordnungsberech-
tigte hinsichtlich der Teilfläche und damit den Zuordnungsbescheid als insoweit
rechtswidrig angesehen hat. Dieser Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts be-
gründet jedoch keinen über den Fall hinausweisenden Klärungsbedarf hinsicht-
lich des Fristbeginns.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegens-
tandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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