Urteil des BVerwG vom 25.01.2006

Urteil vom 25.01.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 8.06
VGH 6 S 1424/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
4. November 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungser-
fordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in
den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert