Urteil des BVerwG vom 20.11.2009

Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 79.09
VG 9 A 201/08 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-
deburg vom 8. Juli 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 13. Oktober 2009
abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Über die
Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung belehrt,
auf ihre Versäumung ist mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 hingewiesen
worden. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Stellungnahme hierzu, dass
die Begründung nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist,
sondern binnen zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils ein-
zureichen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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