Urteil des BVerwG vom 26.05.2009

Landwirtschaftlicher Betrieb, Inventar, Wegnahme, Zubehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 79.08
VG 6 K 1639/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gel-
senkirchen vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 737,28 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Entschädigungsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz. 1957 war ihr in Mecklenburg aus dem
Bodenfonds eine Neubauernstelle mit einer Größe von ca. 9 ha unentgeltlich
zugeteilt worden, die sie bewirtschaftete, bis sie 1960 zusammen mit ihrem
Ehemann und ihrem Sohn die DDR verließ. Das Ausgleichsamt stellte 1977
einen Wegnahmeschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von
950 M-Ost fest. Da die Klägerin für die Neubauernstelle keinen Kaufpreis ge-
zahlt hatte, fanden in die Berechnung des Ersatzeinheitswertes weder der
Grund und Boden noch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude Eingang. Berück-
sichtigt wurde lediglich der sog. Mehrwertschaden an totem und lebendem In-
ventar. Entsprechend diesen Feststellungen wurde der Klägerin eine Hauptent-
schädigung in Höhe von 1 400 DM zuerkannt.
Im Jahre 2001 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin über Flä-
chen von ca. 8,5 ha wieder verfügen konnte, die infolge einer Flurbereinigung
inzwischen einen anderen Zuschnitt hatten. Daraufhin forderte die Beklagte
1 442 DM (= 737,28 €) Hauptentschädigung zurück. Die Klägerin hat erfolglos
eingewendet, sie habe seinerzeit Hauptentschädigung nur für Inventar erhalten;
gerade dieses habe sie aber nicht zurückerlangt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin misst der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei, weil zu klären sei, ob eine lastenausgleichsrecht-
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liche Entschädigung für einzelne Wirtschaftsgüter - hier: für lebendes und totes
Inventar - eines landwirtschaftlichen Vermögens immer als eine Entschädigung
für die gesamte Einheit anzusehen sei. Ferner sei zu klären, ob der wiederer-
langte Vermögenswert auch dann mit dem entzogenen identisch sei, wenn nur
Nebensachen (Inventar und Zubehör) einer wirtschaftlichen Einheit in die Scha-
densfeststellung eingegangen seien, später aber nur Hauptsachen dieser Ein-
heit restituiert würden. Schließlich hält die Klägerin für klärungsbedürftig, welche
Auswirkungen die Regelung des § 7 Abs. 5 BFG in diesem Zusammenhang
habe.
Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen sich auf
der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der bereits
vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres
im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten.
Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind „in den Fällen des § 342 Abs. 3“ die zuviel
gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern. Ein Fall des § 342 Abs. 3
LAG liegt vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teil-
weise ausgeglichen worden ist. Für die Anwendung der Rückforderungsvor-
schrift reicht damit bereits eine Teilidentität zwischen weggenommenem und
zurückerlangtem Vermögenswert aus. Das gilt auch, wenn ein landwirtschaftli-
cher Betrieb weggenommen, aber nur seine Grundflächen zurückgegeben wur-
den (Urteil vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 1.05 - ZOV 2006, 280).
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin
seinerzeit ein landwirtschaftlicher Betrieb weggenommen worden war. Maßgeb-
lich ist insofern der Schaden, der bei der Gewährung des Lastenausgleichs
festgestellt worden ist (Urteile vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 -
BVerwGE 107, 294 <296> = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 5 S. 15 und vom
18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8). Hier wur-
de mit Bescheid vom 19. Juli 1977 ein Schaden an einem landwirtschaftlichen
Vermögen, nämlich die Wegnahme der Neubauernstelle mit ca. 9 ha Land,
Gebäuden und Inventar festgestellt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anwendung des § 7 Abs. 5 des
Gesetzes über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden
in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von
Berlin - Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) - vom 24. August
1972 (BGBl I S. 1521). Nach dieser Vorschrift kann, wenn an einem Wirt-
schaftsgut bereits ein Wegnahmeschaden entstanden war, bei einem späteren
Erwerber dieses Wirtschaftsguts, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt,
(1.) nur ein entrichteter Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen
geldwerten Anspruch sowie (2.) nur die durch Aufwendung eigener Mittel ent-
standene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am
Wirtschaftsgut festgestellt werden. Die Klägerin meint, dass deshalb nur noch
der geldwerte Anspruch in Höhe des gezahlten Kaufpreises oder nur noch die
Wertsteigerung als solche als weggenommen gälte. Dem ist das Verwaltungs-
gericht mit Recht nicht gefolgt. § 7 Abs. 5 BFG lässt die Identität des wegge-
nommenen Wirtschaftsguts unberührt und regelt nur die Höhe des feststellba-
ren Schadens. Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 13 LAG und §§ 8, 9 Abs. 2
der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 932) und betrifft die wiederholte
Wegnahme von Wirtschaftsgütern. Sie geht davon aus, dass bereits die erste
Wegnahme zur Feststellung eines Wegnahmeschadens in voller Höhe geführt
hat und dass der durch die zweite Wegnahme geschädigte Erwerber das Wirt-
schaftsgut - etwa im Zuge der sogenannten Bodenreform - häufig unentgeltlich
erhalten hatte. Um Doppelentschädigungen zu vermeiden, soll daher der Scha-
den der zweiten Wegnahme nur in Höhe der Aufwendungen festgestellt wer-
den, die der Erwerber beim Erwerb oder bei der Bewirtschaftung des Wirt-
schaftsguts getätigt hat. Die Vorschrift ändert mithin nichts daran, dass die der
Klägerin weggenommenen Wirtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit ein landwirt-
schaftliches Vermögen, nämlich die Neubauernstelle ausmachten. Ihre Anwen-
dung hat lediglich dazu geführt, dass bei der Ermittlung der Höhe des
Wegnahmeschadens nur ein von der Klägerin beim Erwerb gezahlter Kaufpreis
sowie die durch Aufwendung eigener Mittel entstandenen Wertsteigerungen der
Neubauernstelle berücksichtigt wurden. Da die Klägerin die Neubauernstelle
unentgeltlich erworben hatte, verblieb es insofern bei ihren Aufwendungen für
das lebende und tote Inventar des Hofes.
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Ebenso mit Recht hat das Verwaltungsgericht fernerhin erkannt, dass der sei-
nerzeit festgestellte Wegnahmeschaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz
oder teilweise ausgeglichen wurde, indem die Klägerin die Verfügungsgewalt
jedenfalls über die Grundflächen der Neubauernstelle zurückerlangte. Das Feh-
len des Inventars ändert hieran nichts; nach § 349 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2
LAG bleibt das Fehlen von Zubehör und Inventar unberücksichtigt. Das Fehlen
von Gebäuden kann zwar die Annahme eines Restschadens begründen (vgl.
hierzu Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 21.08 -); doch wirkt sich dies auf
die Höhe der Rückforderung hier nicht aus, weil die Gebäude schon bei der
Feststellung der Höhe des Wegnahmeschadens mit „null“ angesetzt worden
waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
LAG § 349 Abs. 3
BFG § 7 Abs. 5
Stichworte:
Lastenausgleich; Wegnahme; Wegnahmeschaden; Schadensfeststellung;
Mehrwertschaden; Bodenreform; Neubauernstelle; Zubehör; Inventar.
Leitsatz:
§ 7 Abs. 5 BFG lässt die Identität des weggenommenen Wirtschaftsguts unbe-
rührt und regelt nur die Höhe des feststellbaren Schadens.
Beschluss des 3. Senats vom 26. Mai 2009 - BVerwG 3 B 79.08
I. VG Gelsenkirchen vom 29.04.2008 - Az.: VG 6 K 1639/06 -