Urteil des BVerwG vom 04.07.2007

Anteil, Gefahr, Konkretisierung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 79.06
OVG 4 LB 7/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzu-
lassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, der im Ferngüterverkehr Segel- und Motoryachten mit einem Ge-
wicht von bis zu 12 t transportiert, wendet sich gegen Überholverbote für Last-
kraftwagen, die auf der Bundesautobahn 7 zwischen den Anschlussstellen
Neumünster-Süd und Quickborn in beiden Fahrtrichtungen durch eine entspre-
chende Beschilderung angeordnet wurden. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage mit der Begründung stattgegeben, es fehle bereits an der tatbestandli-
chen Voraussetzung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne von § 45
Abs. 9 StVO. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und
die Klage abgewiesen. Besondere örtliche Verhältnisse ergäben sich hier aus
der Bedeutung der mit nur zwei Fahrstreifen pro Richtung ausgestatteten Bun-
desautobahn 7 insbesondere für den Transit nach Skandinavien und einer da-
raus resultierenden starken Belastung durch Schwerlastverkehr, verbunden mit
einem hohen Unfallaufkommen unter Beteiligung des Güterkraftverkehrs. Die
angeordneten Verkehrsbeschränkungen genügten auch den Anforderungen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Deren Eignung zum Erreichen der ange-
strebten Ziele zeige sich an den seitdem zurückgegangenen Unfallzahlen; mil-
dere, aber in gleicher Weise Erfolg versprechende Mittel hätten nicht zur Verfü-
gung gestanden.
1
2
- 3 -
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Soweit der Kläger die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, un-
ter welchen Bedingungen ein Lkw-Überholverbot auf einem Autobahnabschnitt
rechtlich zulässig sei, fehlt es an einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Konkretisierung der Fragestellung bezogen auf die
einzelnen rechtlichen Anforderungen von § 45 Abs. 1 und 9 StVO. Eine solche
Konkretisierung wäre umso mehr geboten gewesen, als der Senat in seinem
Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO
Nr. 41) anknüpfend an die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die
Voraussetzungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs bereits präzi-
siert hatte.
b) Die von der Beschwerde zu § 45 Abs. 9 StVO aufgeworfenen Fragen, wel-
cher räumliche Vergleichsmaßstab für Verkehrsbeschränkungen auf Autobah-
nen anzulegen sei und in welcher Hinsicht die verglichenen Streckenabschnitte
vergleichbar sein müssen, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Der Kläger leitet die Klärungsbedürf-
tigkeit dieser Fragen daraus her, dass das Berufungsgericht nur einen inner-
schleswig-holsteinischen Vergleich vorgenommen habe, der aber wegen der
besonderen Struktur des dortigen Autobahnnetzes ungeeignet sei. Bereits die-
se Anknüpfung erweist sich als unzutreffend, da sich das Berufungsgericht, was
die Beurteilung des Verkehrsaufkommens angeht, an dem auf das gesamte
Bundesgebiet bezogenen mittleren durchschnittlichen täglichen Verkehrswert
auf Bundesautobahnen orientiert hat. Auch ansonsten lassen die vom Beru-
fungsgericht herangezogenen Kriterien (u.a. Ausbaustand der Autobahn in Re-
lation zu deren Verkehrsbedeutung; Unfallhäufigkeit mit Lkw-Beteiligung) nicht
erkennen, dass nur ein landesbezogener Maßstab angelegt wurde.
Welche die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beeinflussenden Faktoren als
besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in
Betracht kommen, ist in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Übrigen bereits hinreichend geklärt. Der Senat hat in seinem
3
4
5
6
- 4 -
Urteil vom 5. April 2001 solche besonderen örtlichen Verhältnisse beispielswei-
se dann angenommen, wenn eine Bundesautobahn den „Charakter einer in-
nerstädtischen Schnellstraße“ angenommen hat, auf der unterschiedliche Ver-
kehrsströme zusammengeführt und getrennt werden und wo deshalb eine er-
höhte Unfallgefahr vorliegen kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng
aufeinander folgende Autobahnkreuze bzw. Autobahndreiecke und eine Viel-
zahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird. Neben diesen auf die Stre-
ckenführung bezogenen Faktoren hat der Senat wesentlich auf die Verkehrsbe-
lastung der betreffenden Strecke abgestellt. So kommt es maßgeblich auch auf
die im sogenannten DTV-Wert ausgedrückte durchschnittliche tägliche Ver-
kehrsstärke an, die im damals entschiedenen Fall etwa doppelt so hoch lag wie
der Wert für das gesamte Autobahnnetz; ebenso fällt ein überproportional hoher
Anteil des sog. Schwerlastverkehrs ins Gewicht (Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.
S. 22). Es liegt auf der Hand, dass eine besondere Verkehrsbelastung auch für
sich allein die Gefahren begründen kann, die Maßnahmen der hier in Rede
stehenden Art zu begründen vermögen.
Die weitere Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allge-
meine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist
dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenver-
kehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vor-
liegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.
S. 23). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind somit nicht entscheidungs-
erheblich. Maßstab ist vielmehr, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt,
für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende
konkrete Gefahr besteht. Darauf, ob auf vergleichbaren Autobahnabschnitten
ähnliche oder andere Unfallzahlen auszumachen sind, kommt es nicht an
(vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).
c) Ebenso wenig kommt den in der Beschwerde benannten Fragen, die sich auf
die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen beziehen, grundsätzli-
che Bedeutung zu.
7
8
- 5 -
Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren,
dass die Frage, ob im Straßenverkehrsrecht entgegen dem allgemeinen
Verwaltungsrecht auf die Prüfung der Geeignetheit verzichtet werden könne, zu
verneinen ist. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Klägers hier-
zu auf die Behauptung, dass das Berufungsgericht die Geeignetheitsüberprü-
fung unterlassen habe, und Darlegungen dazu, weshalb die Eignung der Maß-
nahmen hier in Frage stehe. Mit diesem Vortrag kann die grundsätzliche Be-
deutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden. Dies
folgt im Übrigen auch schon daraus, dass die Beurteilung der Eignung des Lkw-
Überholverbots von tatsächlichen Feststellungen und Wertungen abhängt, hin-
sichtlich derer das Revisionsgericht grundsätzlich an die Tatsacheninstanz ge-
bunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die Behauptung des
Klägers, das Lkw-Überholverbot sei nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme i.e.S. soll nach der Be-
schwerdebegründung die Frage zu klären sein, unter welchen Bedingungen der
Nichtstörer, dies ist nach Auffassung des Klägers der von einem Überholverbot
betroffene Lkw-Fahrer, statt des greifbaren Störers, als solcher ist aus der Sicht
des Klägers der durch die Verkehrsregelung Begünstigte einzustufen, mit stra-
ßenverkehrsrechtlichen Anordnungen in Anspruch genommen werden kann.
Eine solche Frage würde sich im Revisionsverfahren jedoch schon deshalb
nicht stellen, weil sich nicht erschließt, weshalb der durch die Verkehrsregelung
Begünstigte ein Störer im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts
sein soll.
2. Die vom Kläger gerügte Divergenz des Berufungsurteils von Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht
vor.
a) Der Kläger sieht eine Abweichung vom Urteil vom 25. April 1980 - BVerwG
7 C 19.78 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8) darin, dass das Berufungsge-
richt eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung für entbehrlich gehalten
habe. Die Beschwerde kann jedoch keinen abstrakten in der angegriffenen
Entscheidung des Berufungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz be-
9
10
11
12
- 6 -
nennen, der von einem solchen Rechtssatz in diesem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts abwiche, wie dies für die Darlegung der Divergenz im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich ist. Gerügt wird vielmehr allein das Un-
terbleiben von aus Sicht des Klägers erforderlichen Prüfungsschritten. Selbst
wenn dies zutreffen sollte, läge darin keine zur Zulassung der Revision führen-
de Divergenz, sondern die unzutreffende Anwendung eines in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatzes.
Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht durchaus auch mit der Eignung der
Lkw-Überholverbote befasst und sie wegen der zurückgegangenen Unfallzahlen
bejaht.
b) Auch die vom Kläger geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Senats
vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - (a.a.O.) ist nicht festzustellen. Der Klä-
ger vermisst nachvollziehbare Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Fra-
ge, ob die Gefahrenlage im vorliegenden Fall das allgemeine Risiko erheblich
übersteigt. Damit wird jedoch kein von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts abweichender abstrakter Rechtssatz dargetan. Dass das Beru-
fungsurteil, wie die Beschwerde weiter geltend macht, abstrakte Rechtssätze
des Inhalts enthält, dass auch Situationen, deren Gefährlichkeit das allgemeine
Maß nicht übersteigt, zu Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 StVO führen können
und dass auch Maßnahmen rechtmäßig sein können, die sich durch weniger
weitgehende Anordnungen ersetzen lassen, ist unzutreffend.
3. Schließlich führt das Beschwerdevorbringen auch nicht auf einen Verfah-
rensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Der Kläger sieht einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darin,
dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung Unfallzahlen zugrunde gelegt
habe, die sich - wie in seiner Berufungserwiderung auch gerügt - nur zum Teil
auf die hier streitigen Streckenabschnitte beziehen. Dagegen, dass das Gericht
diesen klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwä-
gung gezogen haben könnte, spricht bereits, dass er im Tatbestand des Beru-
fungsurteils ausdrücklich erwähnt wird (vgl. UA S. 21). Im Übrigen hat das Be-
rufungsgericht die von ihm zugrunde gelegte deutliche Reduzierung der Unfall-
13
14
15
- 7 -
entwicklung wesentlich auf in den Beiakten enthaltenen Übersichten gestützt,
die den gesamten hier streitigen Bereich zwischen den Anschlussstellen
Quickborn und Neumünster-Süd betreffen. Die daraus entnommene Verringe-
rung der Unfallzahlen hat das Berufungsgericht durch neuere Erhebungen be-
stätigt gesehen, die jedenfalls einen Teil der streitigen Streckenabschnitte ein-
schließen. Mit diesen Schlussfolgerungen hat das Berufungsgericht auch nicht
gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
b) Als verfahrensfehlerhaft rügt der Kläger außerdem die Annahmen des Beru-
fungsgerichts, dass ein Anteil an Schwerlastverkehr von rund 15 % vergleichs-
weise hoch sei und dass es sich demzufolge um besondere Verhältnisse und
um eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahr im Sinne von
§ 45 Abs. 9 StVO handele. Damit ist jedoch ebenfalls kein Verfahrensfehler im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Ein Verfahrensmangel in diesem
Sinne ist ein Verstoß gegen eine Norm, die den äußeren Verfahrensablauf, also
den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht
jedoch dessen Inhalt und den Vorgang der inneren Überzeugungsbildung
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - m.w.N.).
Die geltend gemachten Einwände richten sich jedoch gegen die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Bewertung des Anteils an Schwerlastverkehr und
die Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf diesen Befund.
Soweit der Kläger geltend macht, er hätte im Berufungsverfahren weiter vorge-
tragen und entsprechenden Beweis angeboten, wenn er gewusst hätte, dass
das Gericht einen Schwerlastanteil von 15 % als hoch ansieht, ist auch damit
ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es für die
Frage der besonderen örtlichen Verhältnisse und daraus resultierender erhebli-
cher Beeinträchtigungen im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO auch auf den Anteil an
Schwerlastverkehr ankommt. Damit lag es auch ohne ausdrücklichen Hinweis
des Gerichts nahe, zu dieser Frage vorzutragen, zumal der Beklagte in seiner
Berufungsbegründung auf die Bedeutung der A 7 für den gesamten Skandina-
vienverkehr mit einem entsprechend hohen Güterverkehrsanteil abgestellt hat-
te.
16
17
- 8 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
18
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
StVO § 45 Abs. 1, Abs. 9
Stichworte:
Lkw-Überholverbot; Überholverbot; fließender Verkehr; Beschränkung des flie-
ßenden Verkehrs; Bundesautobahn; Autobahn; besondere örtliche Verhältnis-
se; allgemeines Risiko; erhebliches Übersteigen eines allgemeinen Risikos;
Schwerlastverkehr; Verkehrsbelastung; Gefahrenlage; konkrete Gefahr; Ver-
hältnismäßigkeit.
Leitsatz:
Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allge-
meine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern
auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer
ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrs-
stärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im
Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz
442.151 § 45 StVO Nr. 41).
Beschluss des 3. Senats vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 79.06
I. VG Schleswig vom 18.01.2005 - Az.: VG 3 A 216/02 -
II. OVG Schleswig vom 27.04.2006 - Az.: OVG 4 LB 7/05 -