Urteil des BVerwG vom 17.07.2002

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 79.02 (3 C 23.02)
OVG 13 A 5128/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 15. Februar 2002 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens folgt der Kostenentschei-
dung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage ge-
klärt werden, ob es mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, Augenärzten, die in räumli-
cher Entfernung voneinander jeweils eine eigene Praxis betrei-
ben und die Laserbehandlungen mittels gemeinsam angeschaffter
Lasergeräte in ausschließlich dafür bestimmten gemeinsamen Be-
handlungsräumen durchführen, die Anbringung eines Schildes zu
untersagen, auf dem neben den Namen der beteiligten Ärzte de-
ren jeweilige Telefonnummer und der Hinweis "Laserbehandlungs-
räume" angegeben ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 3 C 23.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes
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verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin (ab dem
26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-
nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskör-
perschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-
gung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss
sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag
stellt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn