Urteil des BVerwG vom 30.09.2010

Urteil vom 30.09.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 78.10 (3 ER12 15.10)
OVG 16 A 742/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. Mai 2010 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im
Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 28. Juli 2010 hingewiesen wor-
den.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
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