Urteil des BVerwG vom 01.04.2010

Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 78.09
VG 5 A 250/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald
vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger beanspruchen die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der
Enteignung und Vertreibung ihres Rechtsvorgängers im Rahmen der soge-
nannten Bodenreform. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den ab-
lehnenden Bescheid des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass die
Aufhebung der hoheitlichen Maßnahmen, die zum Verlust der Güter ihres
Rechtsvorgängers geführt hätten, nicht verlangt werden könne, weil das Ver-
waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 3 keine
Anwendung finde, wenn die Schädigung einer der in § 1 Abs. 8 des Vermö-
gensgesetzes - VermG - erwähnten Fallgruppen unterfalle. So verhalte es sich
hier, weil die Enteignung nach der Bodenreformverordnung auf besatzungsho-
heitlicher Grundlage erfolgt sei und daher von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG er-
fasst werde.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abwei-
chungen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bun-
desverwaltungsgerichts werden bereits nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr be-
1
2
- 3 -
klagen die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihren weitschweifigen und
nicht immer nachvollziehbaren Ausführungen der Sache nach, dass das Ver-
waltungsgericht dieser Rechtsprechung nicht habe folgen dürfen, weil sie in
Teilen entweder offensichtlich unhaltbar oder in sich widersprüchlich sei. Der
Beschwerdevortrag, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausdrück-
lich Bezug auf eine von ihnen verfasste Begründung eines früheren, ebenfalls
erfolglos gebliebenen Rechtsbehelfs eines anderen Klägers nehmen und die sie
inhaltlich im Wesentlichen wiederholen (BVerwG 3 B 25.08), verdeutlicht, dass
sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, die die von ihnen aufgeworfenen
Fragen bereits mehrfach beantwortet hat, nach wie vor nicht akzeptieren
wollen. Ein Klärungsbedarf, der über das in der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts Ausgeführte hinausgeht,
ergibt sich aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht, so dass auch eine Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
und 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
3
4