Urteil des BVerwG vom 11.09.2006

Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 78.06 (3 C 48.06)
VG 6 E 54/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
13. Juni 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläu-
fig - auf 5 920,25 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor.
Das angefochtene Urteil weicht vom Beschluss des Senats vom 6. Juni 2006
- BVerwG 3 B 169.05 - (juris) ab. Das Verwaltungsgericht hat sein der Klage
stattgebendes Urteil auf die Aussage gestützt, § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG sei auf
Übertragungsvorgänge, die vor dem 1. Januar 1999 stattgefunden haben, nicht
anwendbar. Demgegenüber hat der Senat in dem genannten Beschluss ausge-
sprochen, die Vorschrift erfasse nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck auch
Erwerbsvorgänge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes - in jenem Fall im Novem-
ber 1990 - stattgefunden haben. Dabei hat er die vom Verwaltungsgericht für
entscheidend gehaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche
Auslegung für unberechtigt erklärt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 48.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley van Schewick Dr. Dette