Urteil des BVerwG vom 13.08.2003

Rechtsmittelbelehrung, Analyse, Verschulden, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 78.03
VG 6 K 609/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. April 2003
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; von der Er-
hebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und muss daher verworfen werden.
Soweit der Kläger durch sein Schreiben vom 12. Mai 2003 Beschwerde erhoben hat, mag
zwar die Einlegungsfrist gemäß § 133 Abs. 2 VwGO (Monatsfrist) eingehalten worden sein,
welche mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 15. April 2003 zu laufen begonnen
hat. Gleichwohl kann es sich hierbei nicht um eine zulässige Beschwerde handeln, weil dem
Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht genügt worden ist, auf
welches der Kläger auch in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung in ordnungs-
gemäßer Weise hingewiesen worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juli 2003 eine Beschwerde angebracht hat, ist damit die
Einlegungsfrist des § 133 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt; dies sieht auch der Prozessbevoll-
mächtigte zu Recht so, wie sein Wiedereinsetzungsbegehren belegt.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist im Sinne
des § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert,
die Einlegungsfrist zu wahren; deshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob dem Wie-
dereinsetzungsbegehren auch noch andere Hindernisse entgegenstehen wie etwa eine
mögliche Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger in mehreren Schreiben
(vom 13. und 20. Juni sowie 3. Juli 2003) dargelegt, dass ihm sein früherer Anwalt unter
Hinweis auf eine möglicherweise ungünstige Kosten-Nutzen-Analyse von einem Weiter-
betreiben des Verfahrens abgeraten habe, was ihm zu denken gegeben habe; einen ande-
ren Rechtsanwalt habe er nicht ausfindig machen können. Dieses Vorbringen führt nicht
schlüssig auf ein begründetes Wiedereinsetzungsbegehren; entweder hat der Kläger trotz
der erteilten zutreffenden Rechtsmittelbelehrung das gesetzliche Vertretungsgebot des § 67
Abs. 1 VwGO nicht zur Kenntnis genommen, was trotz des fortgeschrittenen Alters des Klä-
gers nicht unverschuldet wäre, oder er hat, was die von ihm einzusetzenden finanziellen
Mittel anlangt, ungenügende bzw. unzutreffende Überlegungen angestellt, was ihm gleich-
falls zum Vorwurf zu machen wäre, weil es auch einem Nicht-Juristen zumutbar ist, in Situa-
tionen dieser in Rede stehenden Art sich nach den Möglichkeiten einer Prozesskostenhilfe-
bewilligung zu erkundigen und entsprechende Schritte einzuleiten.
- 3 -
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in dem Schreiben des Klägers vom
12. Mai 2003 nicht zu erblicken; weder ausdrücklich noch sinngemäß enthält das Schreiben
ein solches Begehren, und es ist auch innerhalb der Einlegungsfrist kein vollständiges Pro-
zesskostenhilfegesuch in dem Sinne eingereicht worden, dass Erklärungen und Belege des
Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden wären
(vgl. Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO
Nr. 38).
Ist mithin die Einlegungsfrist des § 133 Abs. 2 VwGO eindeutig nicht gewahrt, so kommt es
nicht darauf an, ob innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO eine
zulässige und begründete Beschwerdebegründung eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, bei der Streitwertfestsetzung folgt der
beschließende Senat der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn