Urteil des BVerwG vom 13.10.2011

Verordnung, Form, Zustellung, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 77.11 (3 C 30.11)
OVG 10 A 11241/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem
Urteil vom 13. Mai 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das erstrebte Revisi-
onsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil
vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - (BVerwGE 137,10) unter anderem die
Frage weiter zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein nach der Erteilung
einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstelltes und der deutschen Fahrer-
laubnisbehörde vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten sie dazu berech-
tigt, dem Betroffenen das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis in
Deutschland Gebrauch zu machen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 30.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Buchheister