Urteil des BVerwG vom 10.11.2009

Stundung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 77.09
VG 4 A 695/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Dr. Wysk
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf die Wertstufe bis 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 30. Juli 2009 mit Schriftsatz
vom 5. November 2009 zurückgenommen. das Beschwerdeverfahren ist des-
halb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, §125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3
GKG. Der Bescheid vom 30. Oktober 2007 ist mit den darin geforderten
Beträgen in Ansatz zu bringen, der Wert der eingeforderten, im Bescheid vom
18. Oktober 2007 abgelehnten Stundung mit einem jährlichen Zinsvorteil in Hö-
he von 6 v.H. des Wertes der Forderung (§ 350c Abs. 1 LAG i.V.m. § 238
Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. auch Nr. 3.2 des Streitwertkataloges). Den Stundungs-
zeitraum, den der Kläger nicht präzisiert hat, begrenzt der Senat dabei nach
dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 GKG wertmäßig auf drei Jahre. Aus der
Summe dieser Beträge ergibt sich die festgesetzte Streitwertstufe.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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