Urteil des BVerwG vom 09.01.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 77.02
VG 26 A 66.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 10. Dezember 2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben zu
klären, welche Anforderungen an die Feststellung der Kausali-
tät von Verwaltungsmaßnahmen der DDR-Behörden für Gesundheits-
beschädigungen nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetzes zu stellen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 3 C 1.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel