Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Rechtsmittelbelehrung, Taxi, Verfahrensmangel, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 76.09
OVG 4 LB 3/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009 wird verwor-
fen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin, eine Taxi-Unternehmerin, beschwert sich gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in einem Berufungsurteil, mit dem ihre Klage gegen die Ge-
nehmigung einer Sondervereinbarung für Krankentransporte zwischen mehre-
ren Krankenkassen, den Beigeladenen zu 1 - 5, und einem Berufsverband von
Taxi-Unternehmern, dem Beigeladenen zu 6, dem sie selbst nicht angehört,
abgewiesen worden ist.
1
- 3 -
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt die von
ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen
wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt nicht nur
voraus, dass ein Verfahrensmangel bezeichnet wird, sondern auch die nähere
Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann
(vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin bezeichnet als Verfahrensmangel,
dass das angefochtene Urteil in der Rechtsmittelbelehrung den Revisionszu-
lassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) unvollständig und
damit irreführend wiedergebe. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die angefoch-
tene Entscheidung auf diesem angeblichen Mangel beruhen könne. Das er-
scheint auch als ausgeschlossen; ein Fehler in der Rechtsmittelbelehrung be-
einflusst lediglich die Rechtsmittelfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), berührt aber die
getroffene Sachentscheidung nicht.
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer nicht nur eine Frage des revisiblen
Rechts bezeichnen, die sich dem Berufungsgericht entscheidungserheblich
gestellt hat, sondern auch näher ausführen, inwiefern diese Frage der höchst-
richterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten
Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Auch dies
leistet die Klägerin nicht.
Das Berufungsgericht hat ihr Klagevorbringen, die angefochtene Genehmigung
verletze § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG, vornehmlich mit der Begründung zurückge-
wiesen, diese Vorschrift diene lediglich öffentlichen Interessen und nicht auch
dem Schutz der Interessen der Klägerin. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass
Sondervereinbarungen nicht für Einzelfälle geschlossen würden, um die gene-
relle Tarifordnung gezielt außer Anwendung zu setzen; deshalb setze § 51
2
3
4
5
- 4 -
Abs. 2 Nr. 1 PBefG voraus, dass die Sondervereinbarung für einen längeren
Zeitraum geschlossen werde oder dass eine Mindestfahrtenzahl oder ein Min-
destumsatz im Monat festgelegt werde. Damit hat das Berufungsgericht eine
Antwort auf die von der Klägerin bezeichnete Frage gegeben. Die Darlegung
eines gleichwohl bestehenden Klärungsbedarfs hätte zumindest erfordert, in
Auseinandersetzung mit der Auffassung des Berufungsgerichts Gründe anzu-
führen, weshalb diese Antwort unzureichend ist. Keinesfalls genügt der lapidare
Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner bisherigen Recht-
sprechung mit § 51 PBefG noch nicht befasst, oder die - jedenfalls ohne Anga-
be von Gründen - nicht nachvollziehbare Behauptung, der Einfügung des § 51
Abs. 2 PBefG liege eine vergleichbare Ausgangs- und Interessenlage zugrunde
wie der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 (gemeint ist offenbar § 13 Abs. 2
Nr. 2) PBefG.
Ähnlich liegt es hinsichtlich der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegrün-
dung. Das Berufungsgericht hat die Klage in diesem Punkt hilfsweise auch
deshalb abgewiesen, weil § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG nicht verletzt sei; in einer
Sondervereinbarung sei nämlich auch dann im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1
PBefG „ein bestimmter Zeitraum festgelegt“, wenn sie für unbestimmte Zeit ge-
schlossen und nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt kündbar sei. Dies stellt die
Klägerin mit der Erwägung in Frage, eine Sondervereinbarung sei nicht einseitig
kündbar, wenn sie im Falle der Kündigung fortgesetzt werde, solange nicht
beide Seiten übereinstimmend die anschließenden Vertragsverhandlungen für
gescheitert erklärten. Das geht an der vorliegenden Sondervereinbarung vorbei.
Es verkennt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jede der
vertragsschließenden Parteien es in der Hand hat, die Verhandlungen über eine
Fortsetzung der Vertragsbeziehung einseitig für gescheitert zu erklären und
damit das Vertragsverhältnis unabhängig vom Willen der Gegenseite zu been-
den. Es steht damit allenfalls in Frage, ob diese Vertragsgestaltung den Anfor-
derungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genügt. Hiermit setzt sich die Klägerin
wiederum nicht auseinander.
6
- 5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
7