Urteil des BVerwG vom 21.10.2004

Rechtliches Gehör, Gemeinde, Begriff, Klagebefugnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 76.04
VG 11 K 3045/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger beansprucht als Rechtsnachfolger des am 5. Mai 1886 geborenen und
am 4. August 1961 verstorbenen Landwirts W. L. die verwaltungsrechtliche Rehabili-
tierung bezüglich dessen Vertreibung aus der Gemeinde N. bei R. im Kreis W. und
der im Herbst 1945 im Rahmen der so genannten demokratischen Bodenreform auf
der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Branden-
burg vom 6. September 1945 stattgefundenen Enteignung seines landwirtschaftli-
chen Betriebes "G. S." in der Gemeinde N. einschließlich der landwirtschaftlichen
Nutzfläche von ca. 731 ha.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO sind nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung ver-
tritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Se-
nat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht auf-
gestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwer-
deschrift nicht aufgezeigt. Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des
angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Juli 2003 (1 BvR 834/02). Dazu benennt sie den angeblich in dem angefochtenen
Urteil aufgestellten Rechtssatz
"dass bei massiven Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte auch die dabei
erfolgten Vermögenseingriffe nicht rehabilitierungsbedürftig sind."
der im Widerspruch stehe zu dem angeblich in dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) aufgestellten Rechtssatz
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"dass bei massiven Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte auch die dabei
erfolgten Vermögenseingriffe rehabilitierungsbedürftig sind."
Insoweit werden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch aus dem
Zusammenhang gerissen und unzutreffend interpretiert, so dass eine Divergenz nicht
vorliegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt vielmehr die
Auslegung der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch den
beschließenden Senat, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, und erläu-
tert an der Stelle, aus der der zitierte Rechtssatz folgen soll, lediglich, warum eine
dadurch bedingte Schlechterstellung im Verhältnis zu Rechtsnachfolgern von Perso-
nen, die durch ein sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer
Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden, mit einer am Gerechtig-
keitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist.
Auch die Behauptung der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 (BVerwG 3 C 1.03)
ab, da es den dort hinsichtlich der Kausalität zwischen Eingriff und fortwirkenden
Folgen entwickelten Anforderungen nicht entspreche, trifft nicht zu. Der Kläger ver-
kennt, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober
2003 auf einen anderen Sachverhalt bezieht. Dort ging es um gesundheitliche Schä-
den durch Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehe-
maligen DDR. Demgegenüber gibt es eine gefestigte Rechtsprechung zur Problema-
tik von Enteignungen im Zuge der Bodenreform. So ist in der ständigen Rechtspre-
chung des Senats geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes
von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile
vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 =
VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 15.01 - und vom 21. Februar
2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; ferner Beschlüsse vom 11. April 2002
- BVerwG 3 B 16.01 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, vom 14. April 2003
- BVerwG 3 B 175.02 - VIZ 2003, 375; vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B
92.03 - und vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -). Zu dieser Rechtsprechung
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steht die angefochtene Entscheidung nicht in Widerspruch, sondern legt sie im Ge-
genteil in zutreffender Weise zu Grunde.
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Kläger macht zunächst geltend, das
Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise den Hilfsantrag auf Feststellung,
dass die Ausweisung sowohl die Entziehung des Gutes als auch eine berufliche Be-
nachteiligung zur Folge hatte, durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden.
Dieser Vorwurf geht fehl. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger insoweit einen Ver-
fahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schlüssig dargelegt hat. Zwar
kann in der Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil ein Verfah-
rensfehler liegen (vgl. Beschluss vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE
30, 111 <113>). Dies ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaf-
ten Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer
Begriffsinhalte (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG
11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369). Der Kläger hat
jedoch nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargetan,
dass das Verwaltungsgericht deshalb zu einem Prozessurteil gelangt ist, weil es den
Sachverhalt infolge seiner materiellrechtlichen Beurteilung fehlerhaft unter eine zu-
treffend erkannte Prozessvoraussetzung subsumiert hat. Der Kläger hat nicht darge-
legt, dass das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage von seinem Stand-
punkt hinsichtlich der zu beurteilenden behördlichen Maßnahmen aus zu Unrecht
angenommen hat. Er behauptet zwar, dass das Verwaltungsgericht den Begriff der
Klagebefugnis bzw. des Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses verkannt habe.
Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Gericht von einem unzutreffenden Verständnis
des Prozessrechts geleitet gewesen sei, sondern beanstandet vielmehr in Wahrheit
lediglich, dass in seinem Fall das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen verneint
wurde. Ebenso rügt der Kläger auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Vorrang
der Verpflichtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt habe und damit
von einem unzutreffenden Verständnis des Prozessrechts geleitet gewesen sei,
sondern beanstandet letztlich, dass in seinem Fall dessen Vorliegen angenommen
wurde.
Aber auch wenn man hiervon absieht, liegt ein Verfahrensverstoß im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenom-
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men, dass kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, da der geltend gemachte Anspruch
offensichtlich ausgeschlossen ist bzw. die isolierte Feststellung von Tatbestands-
merkmalen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht vorgese-
hen ist. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts bekämpft der Kläger zwar, macht
aber insoweit einen Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt
er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung von Verfahrensrecht zu
seinem Auslegungsergebnis gelangt sei.
Die Beschwerde rügt weiter als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht
den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und die insoweit übereinstimmenden Be-
kundungen beider Prozessparteien nicht berücksichtigt habe. Die insoweit gerügte
Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ent-
spricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sach-
verhalt aktenwidrig festgestellt, setzt nämlich einen "zweifelsfreien", also ohne weite-
re Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des
Berufungsgerichts und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt voraus. Dieser ist
darzulegen (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310
§ 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 -
Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Hier behauptet die Beschwerde zwar
einen entgegenstehenden Akteninhalt und verweist dazu auf angeblich übereinstim-
menden Vortrag beider Parteien (Beklagtenschriftsatz vom 29. Oktober 2002, S. 5
unten/S. 6 oben; Klägerschriftsatz vom 13. Januar 2003, S. 5 Mitte und S. 8 oben).
Entgegen dieser Behauptung lässt sich den angegebenen Stellen jedoch keine über-
einstimmende Sachverhaltsdarlegung entnehmen, wie auch die Betonung durch den
Beklagten in seiner Erwiderung vom 2. August 2004 (S. 15 unten) belegt. Die Akten-
widrigkeit gerichtlicher Feststellungen kann so nicht aufgezeigt werden.
Für das Vorliegen des von der Beschwerde ebenfalls gerügten Verstoßes gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), legt die
Beschwerde nichts Durchgreifendes dar. Es wird zwar behauptet, das Verwaltungs-
gericht habe den Kern des klägerischen Vorbringens nicht beachtet, den Hauptantrag
des Klägers nicht beschieden und sich insbesondere nicht mit dem klägerischen
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Vorbringen im Schriftsatz vom 18. Februar 2004 auseinander gesetzt. Die Versagung
rechtlichen Gehörs umfasst in der Tat auch den Fall, dass wesentliches Vorbringen
eines Beteiligten bei der Urteilsfindung übergangen wird (vgl. Beschluss vom
24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - Buchholz 237.8 § 53 LBG Rh.-Pf. Nr. 2);
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des
rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.
Das Verwaltungsgericht hat indessen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren
nicht verletzt. In dem 23 Seiten umfassenden Urteil des Verwaltungsgerichts sind
offenbar die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsa-
chenbehauptungen verarbeitet worden. Indem durch die angefochtene Entscheidung
die so genannte moralische Rehabilitierung des W. L. gemäß § 1 a Abs. 1 VwRehaG
zuerkannt wird, ist insoweit dem Anspruch des Klägers genügt und zugleich offen-
kundig klargestellt, dass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung
mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette