Urteil des BVerwG vom 12.10.2011

Urteil vom 12.10.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 75.11
OVG 3 KO 1056/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Dr. Wysk
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 200 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 mit
Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Langer
Dr. Wysk
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