Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Verordnung, Form, Zustellung, Leistungsfähigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 75.09 (3 C 6.10)
OVG 1 Bf 293/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem
Urteil vom 26. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben,
unter anderem die Frage zu klären, ob eine an der Kleinen Hochseefischerei
teilnehmende Erzeugergemeinschaft verlangen kann, dass bei der Erteilung
von Fangerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 des Seefischereigesetzes insbesondere
wegen der dort genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung des
Fischereibetriebes auch berücksichtigt wird, inwieweit andere Antragsteller über
die erforderlichen Fahrterlaubnisscheine verfügen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 6.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk