Urteil des BVerwG vom 18.08.2008

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 75.08 (3 B 28.08)
OVG 3 A 3667/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 - wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass
der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Be-
schluss vom 10. Juli 2008 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zwar
beruft sie sich auf einen solchen Rechtsverstoß. Die Begründung ihres Rechts-
behelfs hat jedoch keinerlei Bezug zu einem solchen Verfahrensmangel. Viel-
mehr beanstandet sie, dass die entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fra-
gen entgegen der Auffassung des Senats nicht geklärt seien, und trägt einge-
hend vor, aus welchen Gründen sie den angegriffenen Beschluss für unrichtig
hält. Sie rügt nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht
zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, wie es eine Verletzung
des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG voraussetzt, sondern wendet sich der Sa-
che nach dagegen, dass der Senat ihr bei der rechtlichen Beurteilung der gel-
tend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht gefolgt ist. Solche materiell-
rechtlichen Einwände sind kein zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
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