Urteil des BVerwG vom 26.11.2003

Eigentum, Erfüllung, Pflichtteilsberechtigter, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 75.03
VG 8 A 300/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig
vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 13 313,43 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein in Betracht kommende Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise
dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.
Darzulegen ist nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten
ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts
zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher
Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die
Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfah-
ren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Be-
deutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerken-
nung rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine
über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung
hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine
höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. all-
gemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "darlegen" schon nach dem allgemei-
nen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen"
bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen"
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(BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90,
91; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie setzt sich
mit dem angefochtenen Urteil lediglich nach Art einer Revisionsbegründung ausein-
ander und verkennt damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung
einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die
Beschwerde kann aber auch dann nicht zum Erfolg führen, wenn der Beschwerde-
begründung (vgl. S. 4) sinngemäß die Frage zu entnehmen sein sollte, ob in den Fäl-
len der Rückerstattung nach dem Lastenausgleichsgesetz der Durchsetzung eines
solchen Anspruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242
BGB entgegenstehen kann. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, aus
welchen Gründen diese Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender
Bedeutung sein soll.
Darüber hinaus kann die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Nach § 349 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes (in der Bekanntmachung der Neu-
fassung vom 2. Juni 1993 - BGBl I S. 845 -) richtet sich die Rückforderung gegen
Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben ..., soweit
diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistungen erlangt ha-
ben. Völlig eindeutig ist danach, dass Rückforderungsadressat nur der Empfänger
der Lastenausgleichsleistung oder des für ihn haftenden Erben etc. sein kann; er-
langt er auch die Schadensausgleichsleistung - ggf. wiederum als Erbe - (vgl. das
Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - NJW 2002, 3189), so bleibt
er nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung Rückforderungsadressat selbst dann,
wenn der Gegenstand der Schadensausgleichsleistung auf Grund eines Vermächt-
nisses in das Eigentum des Vermächtnisnehmers gelangt ist (BVerwG, Beschluss
vom 10. Juni 1999 - BVerwG 3 B 157.98 -). Dies gilt erst recht, wenn der fragliche
Vermögensgegenstand (nur) zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs in das Eigen-
tum eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigter gelangt ist. Der Pflichtteilsanspruch
ist nämlich nicht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier das Grundstück
in Perleberg), sondern nur auf einen wertmäßigen Ausgleich für den ansonsten be-
stehenden gesetzlichen Erbanspruch gerichtet, vgl. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die Klägerin kann sich im Hinblick darauf, dass sie nicht mehr Eigentümerin des Ge-
genstandes der Schadensausgleichsleistung ist, auch nicht unter Hinweis auf § 242
BGB mit Erfolg auf das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung berufen.
Hinter diesem Einwand verbirgt sich der Sache nach die Einrede weggefallener Be-
reicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB. In der Rechtsprechung des Senats ist a-
ber geklärt, dass diese Einrede gegenüber dem Rückforderungsanspruch nach § 349
Abs. 1 LAG nicht in Betracht kommt (Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C
16.98 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette