Urteil des BVerwG vom 07.06.2002

Bevorzugung, Deckung, Wohngebäude, Beschwerdeschrift

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 75.02
VG 3 K 1180/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Februar
2002 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Be-
schwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt erfolglos.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die
Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauf-
fassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungs-
gericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechts-
satz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Be-
schwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Die Beigeladene hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
über die Voraussetzungen, unter denen Garagenflächen dem "zur
Wohnungsversorgung genutzte(n) volkseigene(n) Vermögen"
(Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV) unterfallen, für unvereinbar mit
den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
4. August 1999 (- BVerwG 7 B 80.99 – ZOV 1999, 458) hierzu
aufgestellten Grundsätzen. Richtig daran ist, dass das Bundes-
verwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall die Gara-
gennutzung als Teil der dem gemeinschaftlichen Wohnen dienen-
den Grundstücksnutzung gewertet hat, während das Verwaltungs-
gericht in dem angefochtenen Urteil zu einem gegenteiligen Er-
gebnis gelangt ist. Die Entscheidungen stehen jedoch nicht in
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einem rechtlichen Widerspruch zueinander, sondern sind mit
tatsächlichen Eigenheiten begründet, die auf den jeweils ande-
ren Fall so nicht zutreffen.
Zum einen hat das Verwaltungsgericht einen gewissen räumlichen
Zusammenhang zwischen dem Garagenkomplex und dem Wohngebäude
verlangt und diesen im vorliegenden Fall wegen der die beiden
Areale trennenden Straßenverkehrsfläche verneint. Diese Be-
trachtungsweise verträgt sich ohne Weiteres mit derjenigen des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach zur gemeinschaftlichen Woh-
nungsnutzung alles gehört, was von ihr "vernünftigerweise
nicht trennbar ist". Für eine Trennbarkeit spricht im vorlie-
genden Fall zusätzlich der vom Verwaltungsgericht angeführte
Umstand, dass die Klägerin beim Verkauf des Wohngebäudegrund-
stücks im Jahre 1997 das Garagengelände ausdrücklich ausgenom-
men hat. Dass auch das Bundesverwaltungsgericht einen räumli-
chen Zusammenhang voraussetzt, ergibt sich im Übrigen aus dem
von ihm geforderten "gesteigerten städtebaulichen Zusammen-
hang" zwischen den diversen, dem gemeinschaftlichen Wohnen
dienenden Einrichtungen und Flächen.
Zum anderen wird in dem angefochtenen Urteil ein funktionaler
Zusammenhang zwischen den beiden Nutzungsarten verlangt. Die-
ser sei zu verneinen, wenn – wie hier – die Garagen nicht spe-
ziell dem Stellplatzbedarf der Bewohner des zugehörigen Wohn-
gebäudes, sondern beliebigen Nutzern dienten. Auch diese An-
sicht widerspricht nicht den Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in dem o.a. Beschluss. Danach wird nämlich die
Einbeziehung des Garagengrundstücks in den komplexen Bebau-
ungs- und Nutzungszusammenhang (nur) dann nicht aufgehoben,
"wenn die nach Deckung des aus dem Wohngebiet stammenden Be-
darfs noch verbleibenden Garagen anderweitig vergeben werden".
Eine solche Bevorzugung der Wohngebäudenutzer hat es nach den
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vor-
liegenden Streitfall nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn