Urteil des BVerwG vom 18.07.2014

Wasser, Schwimmen, Leistungsklage, Gesundheit

Sachgebiet:
Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heil- und
Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie
des Seuchenrechts
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Rechtsquelle/n:
IfSG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 Satz 3, § 39 Abs. 2
VwGO § 88
Titelzeile:
Betrieb eines Naturbades
Stichwort/e:
Naturbad; Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung; Bioteich; Bio-
Badebecken; Öko-Bad; Schwimm- und Badebecken; Schwimm- und
Badebeckenwasser; sonstiges Wasser zum Schwimmen und Baden; künstliche
Schwimm- und Badeteichanlagen; Kleinbadeteiche; Hygieneanforderungen;
Gesundheitsgefahren; Empfehlungen des Umweltbundesamtes; Auslegung des
Klagebegehrens; Mehrfachbegründungen.
Leitsatz/-sätze:
Das in einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung und ohne
Desinfektionsverfahren ("Naturbad") zum Schwimmen und Baden bereitgestellte
Wasser ist kein Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne von § 37 Abs. 2 und
§ 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2
Satz 3 IfSG.
Beschluss des 3. Senats vom 18. Juli 2014 - BVerwG 3 B 74.13
I. VG Düsseldorf vom 29. September 2010
Az: VG 1 K 4798/10
II. OVG Münster vom 9. Oktober 2013
Az: OVG 13 A 2354/10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 74.13
OVG 13 A 2354/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober
2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist Einwohner der beklagten Stadt. Er beanstandet seit längerem
erfolglos die hygienischen Verhältnisse des - mit Ausnahme des Kinderbe-
ckens - ökologisch, das heißt ohne chemische Zusätze aufbereiteten Badewas-
sers im örtlichen Naturbad. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die
Beklagte zu verurteilen, die Badeanstalt so zu betreiben, dass eine Schädigung
oder Gefährdung seiner Gesundheit nicht zu besorgen ist. Das Verwaltungsge-
richt hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat
die Berufung des Klägers mit Beschluss nach § 130a VwGO zurückgewiesen.
Die Leistungsklage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Es sei
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, dass ihm der geltend gemach-
te Anspruch zustehe. Das gelte auch in Ansehung der Vorschriften über die
Beschaffenheit von Schwimm- und Badewasser nach dem Gesetz zur Verhü-
tung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-
schutzgesetz - IfSG).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen
nicht vor.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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a) Der Kläger rügt zu Unrecht, er sei vor Ergehen der angegriffenen Entschei-
dung nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen worden, dass ein
Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG im Wege der Verpflichtungs-
klage zu verfolgen gewesen wäre. Das Schreiben vom 24. Juli 2013, mit dem
der Kläger zur Frage einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss
nach § 130a VwGO angehört worden ist (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2
Satz 3 VwGO), enthält diesen Hinweis (vgl. Bl. 297 der Gerichtsakte).
b) Der Einwand, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift
ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass nach der Rechtsauffassung des Ober-
verwaltungsgerichts ausnahmsweise ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf ein
Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG bestehen könne, wenn von
dem Betrieb des Naturbades eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die
menschliche Gesundheit ausgehe. Der Kläger meint, das Gericht hätte nicht
ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens annehmen dürfen, dass für
eine solche Gefahrenlage nichts ersichtlich sei. Hiermit zeigt er keinen Verfah-
rensfehler auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungs-
gericht hat eine Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG selbständig tragend damit
verneint, dass der Kläger ein Einschreiten der Beklagten nach § 39 Abs. 2 IfSG
nicht begehrt habe und dies außerdem nicht im Wege einer Leistungs-, sondern
einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Bei solchen Mehrfachbegründun-
gen kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Be-
gründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr;
vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - juris Rn. 3 und vom
1. August 2011 - BVerwG 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzung
ist hier nicht gegeben. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Oberverwaltungs-
gericht hätte den Klageantrag als ein auf behördliches Einschreiten nach § 39
Abs. 2 IfSG gerichtetes Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Nach § 88
VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an
die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche
Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebe-
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gehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klage-
begründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (Beschlüsse vom
25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2 und
vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO
Nr. 38 Rn. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier an-
waltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Be-
deutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (Beschluss vom
12. März 2012 - BVerwG 9 B 7.12 - juris Rn. 6). Gemessen daran ist nicht zu
beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht von einer Leistungsklage aus-
gegangen ist. Der im Berufungsschriftsatz vom 4. Oktober 2011 formulierte
Klageantrag (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte) bringt eindeutig ein Leistungs- und
kein Verpflichtungsbegehren zum Ausdruck („zu verurteilen“). Im Einklang damit
wird die Berufungsbegründung damit eingeleitet, dass „die Klage als allgemeine
Leistungsklage zulässig“ sei. Für die Auslegung als Leistungsklage spricht zu-
dem, dass der Klageantrag auf die Aufgaben und Pflichten der Beklagten als
Betreiberin des Naturbades abhebt und nicht auf mögliche Eingriffsbefugnisse
als Aufsichts- und Überwachungsbehörde. Dazu passt, dass sich die Beru-
fungsbegründung nicht mit § 39 Abs. 2 IfSG befasst. Schließlich ist der Kläger
in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 nicht der
darin mitgeteilten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Ausle-
gung seines Klagebegehrens entgegengetreten (vgl. Bl. 306 ff. der Gerichtsak-
te).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache
dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallüber-
greifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchst-
richterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und die zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterent-
wicklung des Rechts geboten erscheint. Einer Rechtssache kommt jedoch nicht
schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückli-
che Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem sol-
chen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch
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Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Aus-
legungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige
Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (vgl. etwa Beschlüsse
vom 26. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 63.04 - juris Rn. 12 und vom 19. Dezem-
ber 2012 - BVerwG 3 B 45.12 - juris Rn. 15).
a) Danach verleiht die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob Wasser eines Naturbades mit einem ‚Becken‘
Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne des § 37
Abs. 2 IfSG oder sonstiges Wasser im Sinne des § 38
Abs. 2 S. 3 IfSG darstellt“,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wäre im angestrebten
Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Nach § 37
Abs. 2 IfSG muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben,
öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten
Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädi-
gung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger,
nicht zu besorgen ist. Mit dem Begriff des Schwimm- oder Badebeckenwassers
in öffentlichen Bädern werden die herkömmlichen Schwimm- und Badebereiche
in Frei- und Hallenbädern erfasst, bei denen das Wasser kontinuierlich im Kreis-
lauf aufbereitet (gereinigt) und (z.B. mittels Chlor) desinfiziert wird. Davon
grenzt § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG sonstiges Wasser ab, das in Gewerbebetrieben,
öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten
Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird. Die Unterschei-
dung knüpft daran an, dass in den vergangenen Jahren zunehmend künstlich
angelegte Schwimm- und Badeteichanlagen öffentlich oder gewerblich bereit-
gestellt und genutzt worden sind, bei denen die Wasseraufbereitung durch na-
türliche Reinigungsprozesse und durch Filtration, aber ohne Verwendung von
Desinfektionsmitteln vorgenommen wird (vgl. die amtliche Begründung zum
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
chenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG>, BTDrucks 14/2530 S. 79 f.).
Entsprechend hat das Umweltbundesamt (§ 40 IfSG) getrennte Empfehlungen
zu den Hygieneanforderungen bei Schwimm- und Badebeckenwasser einer-
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seits und bei Schwimm- und Badeteichwasser andererseits herausgegeben
(„Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung - Empfehlung des
Umweltbundesamtes nach Anhörung der Schwimm- und Badebecken-
wasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Um-
weltbundesamt“, Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 258 sowie „Hygienische An-
forderungen an Kleinbadeteiche
gen>“, Bundesgesundheitsblatt 2003, S. 527; zur Abgrenzung siehe auch den
Entwurf einer „Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebecken-
wasser“, BRDrucks 748/02 S. 24 ). Für die Einordnung von Wasser als
„Schwimm- und Badebeckenwasser“ oder als „sonstiges Wasser zum Schwim-
men oder Baden“ kommt es auf die Gesamtsituation der jeweiligen Anlage an,
die im Wesentlichen durch die Art und Weise der Wasseraufbereitung und die
bauliche Gestaltung des Schwimm- und Badebereichs geprägt wird (vgl.
Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 38 Rn. 5).
Die aufgeworfene Frage lässt sich deshalb nur unter Berücksichtigung der je-
weiligen Einzelfallumstände abschließend beantworten.
Bezogen auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ist die Antwort auch ohne
Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig. Bei einem ausschließlich
durch biologisch und physikalisch-technische Maßnahmen (z.B. durch Mikro-
organismen und bepflanzte oder verkieste Flachwasserzonen) gereinigtem
Wasser eines Naturfreibades, das neben dem Schwimm- und Badebereich über
eine besondere Regenerationszone zur Wasseraufbereitung verfügt, handelt es
sich um „sonstiges“ zum Schwimmen oder Baden bereitgestelltes Wasser im
Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Dass der Schwimm- und Badebereich teil-
weise oder vollständig gemauert oder betoniert worden ist, stellt die Einordnung
als künstliche Schwimm- und Badeteichanlage nicht in Frage; denn das Vor-
handensein solcher baulicher Beckenelemente vermag an dem Gesamtbild der
Anlage als Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung nichts zu ändern. Das
wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, wonach auch „Bio-Badebecken“
vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erfasst werden (vgl.
BTDrucks 14/2530 S. 80; ebenso zu „umgerüsteten Biobecken“, also zu Natur-
bädern umgebauten Freibädern: Empfehlung der Badewasserkommission des
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UBA „Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer
benutzt werden“, Bundesgesundheitsblatt 1998, S. 441).
b) Der weiter aufgeworfenen Frage,
„ob das Fehlen von Rechtsverordnungen gem. § 38 Abs. 2
IfSG zur Unanwendbarkeit der §§ 37 Abs. 2, 39 Abs. 2
IfSG führt",
kann der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Sie
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Vorschrift
des § 37 Abs. 2 IfSG kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich
bei dem Schwimm- und Badebereich des Naturbades - wie gezeigt - nicht um
„Schwimm- oder Badebeckenwasser“ im Sinne der Norm handelt. Die für
Schwimm- und Badebecken geltenden Anforderungen an die Wasserbeschaf-
fenheit finden daher keine Anwendung. Es besteht auch keine Regelung, die
die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG auf sonstiges Wasser im Sinne von
§ 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erstreckt (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; Bales/
Baumann/Schnitzler, a.a.O. § 37 Rn. 11 und § 38 Rn. 5; UBA, a.a.O., Bundes-
gesundheitsblatt 2014, S. 259).
Soweit die Frage auf § 39 Abs. 2 IfSG abhebt, ergibt sich ebenfalls kein grund-
sätzlicher Klärungsbedarf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung einer
Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG, wie bereits ausgeführt, selbständig tra-
gend damit begründet, dass der Kläger ein entsprechendes Einschreiten der
Beklagten nicht begehrt habe. Hiergegen hat die Beschwerde keinen durchgrei-
fenden Zulassungsgrund geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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