Urteil des BVerwG vom 13.07.2006

Urteil vom 13.07.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 74.06
VG 9 A 416.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2006 mit Schriftsatz vom
6. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
1
2