Urteil des BVerwG vom 24.05.2002

Auflage, Prüfungsbehörde, Zugänglichkeit, Offenkundig

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 74.02
OVG 1 L 17/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision im Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 827 617,94 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kläger sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob
es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, eine Subventi-
onsbewilligung wegen Verstoßes gegen eine Auflage zu widerru-
fen, deren Text - wie das Berufungsgericht unterstellt hat -
dem Bewilligungsbescheid entgegen der darin ausgesprochenen
Bezugnahme nicht beigefügt war. Diese Frage rechtfertigt je-
doch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil
die Antwort auch ohne vertiefte Prüfung angesichts aller hier
vom Berufungsgericht festgestellten Umstände offenkundig ist
und keinerlei Zweifeln unterliegt.
Zum einen hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die
Nebenbestimmungen, denen es die Einzelheiten des vorzulegenden
Verwendungsnachweises entnommen hat, zum Zeitpunkt des Erlas-
ses des Bewilligungsbescheides ein jedermann ohne weiteres zu-
gängliches Regelwerk gewesen sind. Ob dies allein die ange-
fochtene Entscheidung tragen würde, kann offen bleiben. Es
kommt nämlich hinzu, dass sich angesichts der ausdrücklichen
Bezugnahme des Bewilligungsbescheides auf die als Anlage bei-
- 3 -
gefügten Nebenbestimmungen dem Empfänger die Notwendigkeit
aufdrängen musste, die Nebenbestimmungen nachzufordern, wenn
sie dem Bescheid nicht beigefügt und ihm trotz ihrer allgemei-
nen Zugänglichkeit auch im Übrigen nicht bekannt waren. Da-
rüber hinaus ist der Kläger nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts von der Prüfungsbehörde mehrfach aufgefordert
worden, eine so genannte Investitionsgüterliste als Teil des
zu erstellenden Verwendungsnachweises vorzulegen. Ihm ist also
genau mitgeteilt worden, welche Anforderungen aufgrund der ihm
angeblich nicht vorliegenden Nebenbestimmungen an ihn gestellt
wurden. Schließlich drängte sich die Notwendigkeit eines dif-
ferenzierten Verwendungsnachweises anstelle der vom Kläger an-
gegebenen Gesamtsummen auch von der Sache her auf. Unter Be-
rücksichtigung all dieser Umstände ist es unerfindlich und
auch von der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt, wel-
chen rechtsstaatlichen Grundsätzen die Annahme des Berufungs-
gerichts widersprechen soll, der Kläger habe mit der Nichtvor-
lage der Investitionsgüterliste gegen eine verbindliche Aufla-
ge verstoßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn