Urteil des BVerwG vom 22.02.2012

Bewirtschaftung, Verfügung, Verfahrensmangel, Verordnung

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 73.11
OVG 2 L 169/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 795,74 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt eine Betriebsprämie nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 gemäß seinem Antrag vom 17. Mai 2005. Der Antrag wur-
de durch den Beklagten nach Art. 51 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 abgelehnt, weil die angegebene Gesamtfläche mehr als 30 %
über der ermittelten Fläche liege. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
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erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und sein Urteil im
Wesentlichen darauf gestützt, dass von den geltend gemachten Flächen zum
einen ein 10,45 ha großes Flurstück aus Gründen, die in dem in einem Parallel-
verfahren ergangenen Urteil dargelegt seien, keine Berücksichtigung als beihil-
fefähige Betriebsfläche finden könne (vgl. dazu den ebenfalls am heutigen Tage
gefassten Beschluss des Senats in der Parallelsache BVerwG 3 B 74.11) und
zum anderen eine weitere Fläche von 25,27 ha nicht berücksichtigungsfähig
sei, weil sie nicht während des gesamten festgelegten Zehn-Monats-Zeitraums
im Sinne des § 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Kläger als Betriebsinha-
ber zur Verfügung gestanden habe. Dies habe zur Folge, dass er auch hinsicht-
lich der übri gen Flächen keinen Anspruch auf Gewährung von Betriebsprämie
habe. Selbst wenn man unterstelle, dass ihn hinsichtlich der falschen Angaben
zu der 10,45 ha großen Fläche keine Schuld treffe, was keiner abschließenden
Entscheidung bedürfe, sei er nach Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG)
Nr. 796/2004 mit seinem Anspruch auf Betriebsprämie ausgeschlossen, weil
sich infolge der überbeantragten zweiten Fläche eine Differenz zwischen an-
gemeldeter und ermittelter Fläche von über 20 % ergebe und der Antrag inso-
weit zu spät zurückgenommen und auch nicht aufgrund eines offensichtlichen
Irrtums berichtigt worden sei. Eine Ausnahme vom Anspruchsausschluss nach
Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 komme nicht in Betracht, weil der Kläger
weder sachlich richtige Angaben vorgelegt habe noch auf andere Weise bele-
gen könne, dass ihn keine Schuld treffe; denn bei Anlegung der gebotenen
Sorgfalt wäre es ihm möglich gewesen, die Übererklärung zu vermeiden. Dazu
führt das Oberverwaltungsgericht wörtlich aus (S. 21 der Urteilsgründe):
„Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger bereits bei An-
tragstellung Kenntnis davon hatte, dass die 25,27 ha gro-
ße Fläche durch den Beigeladenen zu 2 genutzt wurde.
Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, er habe sich be-
reits im Frühjahr 2005 mit dem Beigeladenen zu 2 darüber
geeinigt, dass dieser die Bewirtschaftung übernehme und
die Fläche zum 01.10.2005 an diesen unterverpachtet,
nachdem er festgestellt habe, dass er die Flächen tatsäch-
lich nicht bewirtschaften könne und diese Flächen die
Hauptflächen des Betriebes des Beigeladenen darstellten.
Er hätte danach spätestens zum Zeitpunkt der Unterver-
pachtung dieser Fläche an den Beigeladenen zu 2 erken-
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nen können und müssen, dass er nicht (mehr) Bewirt-
schafter dieser Fläche ist und sie ihm daher auch nicht für
den gesamten angegebenen Zehn-Monatszeitraum zur
Verfügung steht. Der Kläger hätte daher seinen Antrag be-
reits zu diesem Zeitpunkt ändern können und müssen.
Hierdurch hätte die fehlerhafte Meldung vermieden wer-
den können, zumal die Entscheidung über seinen Antrag
erst im März 2006 erfolgte.“
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist weder
feststellbar noch könnte das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO auf ihm beruhen.
Der Kläger rügt eine fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung nach § 108
Abs. 1 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht aktenwidrig annehme, er selbst
habe angegeben, dass er sich bereits im Frühjahr 2005 mit dem Beigeladenen
zu 2 über eine Übernahme der Bewirtschaftung der Flächen zum 1. Oktober
2005 geeinigt habe. Die Aktenwidrigkeit leitet er daraus ab, dass er in seinem
Schriftsatz vom 27. Juli 2010 zwar die Unterverpachtung ab dem 1. Oktober
2005 vorgetragen, aber weder ausdrücklich noch sinngemäß eingeräumt habe,
sich mit dem Beigeladenen bereits im Frühjahr 2005 darauf geeinigt zu haben.
Der Verfahrensmangel liegt nicht vor. Es trifft schon nicht zu, dass das Ober-
verwaltungsgericht angenommen habe, bereits im Frühjahr 2005 habe eine Ei-
nigung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2 über eine Übernah-
me der Bewirtschaftung der Flächen zum 1. Oktober 2005 bestanden. Vielmehr
hat das Berufungsgericht - wie oben unter I. wiedergegeben - nicht mehr und
nicht weniger ausgeführt, als dass im Frühjahr 2005 eine Einigung über eine
Bewirtschaftung durch den Beigeladenen stattgefunden habe und dass die Flä-
che zum 1. Oktober 2005 an ihn unterverpachtet worden sei. Der Kläger er-
weckt mit seinem Beschwerdevorbringen auch zu Unrecht den Eindruck, das
Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellung zu der im Frühjahr 2005 ge-
troffenen Übereinkunft gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Vielmehr weist
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der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Kläger im Parallelverfahren (VG
3 A 147/08 MD), in dem um die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für Be-
triebsprämien gestritten wird, mit Schriftsatz vom 29. September 2008 (Bl. 32
der dortigen VG-Akte) selbst darauf hingewiesen hat, sich bereits im Frühjahr
2005 mit dem späteren Unterpächter darüber geeinigt zu haben, dass dieser
die Bewirtschaftung übernimmt. Von einem dem Berufungsgericht vorzuwerfen-
den Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung kann daher nicht die Rede
sein.
Schließlich könnte das angegriffene Urteil auch nicht auf dem vermeintlichen
Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen; denn das
Oberverwaltungsgericht hält dem Kläger in der maßgeblichen Urteilspassage
vor, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Unterverpachtung der Fläche hätte
erkennen müssen, dass sie ihm für den gesamten Zehn-Monats-Zeitraum, der
erst am 31. Oktober 2005 endete, nicht zur Verfügung stand. Dies ist offenkun-
dig, weil das Unterpachtverhältnis bereits am 1. Oktober 2005 begann. Das
Oberverwaltungsgericht verlangt daher vom Kläger, dass er seinen Antrag je-
denfalls zu diesem Zeitpunkt hätte ändern müssen. Für diese nachvollziehbare,
den Sorgfaltsverstoß des Klägers begründende Erwägung ist vollkommen un-
erheblich, ob der Kläger sich mit dem Beigeladenen zu 2 über die Unterver-
pachtung der Fläche bereits im Frühjahr 2005 geeinigt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 GKG.
Kley
Buchheister
Dr. Wysk
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