Urteil des BVerwG vom 20.08.2008

Notlage, Kriminalpolizei, Wegnahme, Mitarbeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 73.08
VG 11 K 1708/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung. Das Verwaltungsgericht hat
seine gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage abgewiesen, weil
eine Rehabilitierung nach § 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
- BerRehaG - ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch
ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar (2.). Schließlich liegt auch
der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel nicht vor (3.).
1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob lediglich ein einziger aktenkundiger, inhaltlich jedoch
nicht vollständig aufgeklärter Fall eines Hinweises auf eine
beabsichtigte Republikflucht geeignet ist, einen Aus-
schlussgrund nach § 4 BerRehaG, mithin einen Verstoß
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
staatlichkeit zu begründen.“
Diese Fragestellung geht bereits daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht
nicht nur den vom Kläger angesprochenen Fall als geeignet angesehen hat,
den Ausschlussgrund des § 4 BerRehaG im Falle des Klägers als begründet
anzusehen. Vielmehr hat es festgestellt, dass der Kläger inoffizieller Mitarbeiter
des Arbeitsgebiets 1 der Kriminalpolizei gewesen sei und zu seinem Aufgaben-
bereich auch sein Einsatz zur inoffiziellen Absicherung der Staatsgrenze sowie
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die „Erarbeitung von Informationen zu geplanten Störhandlungen, Demonstrati-
onstätern und beabsichtigtem ungesetzlichen Verlassen der DDR“, mithin zur
Spitzeltätigkeit im Bereich politischer Straftaten gehört habe. Dass er auch tat-
sächlich in diesem Bereich tätig war und seine Tätigkeit sich nicht nur auf Per-
sonen im Zusammenhang mit kleinkriminellen Handlungen bezog, hat das Ge-
richt aus dem aktenkundigen Fall geschlossen, den der Kläger zum Gegens-
tand seiner Grundsatzrüge gemacht hat.
Aber selbst wenn man davon absieht, dass sich schon deshalb die vom Kläger
formulierte Grundsatzfrage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde,
wäre sie auch nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu
verleihen. Dass auch eine einzige Denunziation ausreichend sein kann, einen
Leistungsausschluss nach § 4 BerRehaG zu begründen, liegt auf der Hand und
bedarf zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Unter
welchen weiteren Voraussetzungen dies anzunehmen ist oder wann trotz einer
solchen einmaligen Verfehlung ein Ausschluss nicht gerechtfertigt ist, ist eine
Frage der Einzelumstände, die einer generellen Beantwortung nicht zugänglich
ist.
2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen einer Abweichung
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht. Der Klä-
ger sieht eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. März 2002 - BVerwG
3 C 23.01 - (BVerwGE 116, 100) darin, dass das Verwaltungsgericht eine Not-
lage, aufgrund derer er sich der Spitzeltätigkeit nicht habe entziehen können,
verneint habe. Eine rügefähige Abweichung wird durch dieses Vorbringen nicht
dargetan. Der Kläger arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze
heraus, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem herangezoge-
nen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen. Vielmehr meint er,
dass das Verwaltungsgericht von einer Notlage hätte ausgehen müssen, wenn
es den von ihm vorgetragenen Sachverhalt ordnungsgemäß unter die vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze subsumiert hätte. Solche
vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler begründen jedoch keine Abweichung
im revisionsrechtlichen Sinn.
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3. Auch die abschließend erhobene Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Der
Kläger sieht eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach
§ 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht zu der geltend gemach-
ten Notlage, insbesondere der angedrohten Wegnahme seiner Kinder, keine
Beweise erhoben habe, insbesondere nicht durch die Vernehmung seiner sei-
nerzeitigen Ehefrau sowie ehemaliger Mitarbeiter der Kriminalpolizei.
Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit keine förmlichen Beweisanträge
gestellt hat, musste sich dem Gericht eine solche Beweisaufnahme auch nicht
aufdrängen. Eine solche Pflicht zur weiteren Sachaufklärung hätte zumindest
die substanziierte Behauptung des Klägers vorausgesetzt, dass ein Zusam-
menhang zwischen der angedrohten Wegnahme seiner Kinder und seiner Mit-
arbeit bei der Kriminalpolizei bestand. Dies hat der Kläger, wie das Verwal-
tungsgericht im Einzelnen nachvollziehbar darlegt, nicht geleistet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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