Urteil des BVerwG vom 12.07.2006

Überprüfung, Hochschule, Richteramt, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 73.06 (3 PKH 15.06)
VG 1 A 205/05 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle
vom 27. April 2006 wird verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt als ehemalige Raumpflegerin beim Rat der Stadt Bad K.
ihre Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklag-
ten gerichtete Klage abgewiesen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sei-
en, dass die Beendigung ihrer Tätigkeit im Dezember 1989 der politischen Ver-
folgung gedient habe.
Mit Schreiben ihres bevollmächtigten Ehemanns vom 1. Juni 2006 hat die Klä-
gerin „Beschwerde“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Dem
Schreiben ist sinngemäß zu entnehmen, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdever-
fahrens gegen die Nichtzulassung der Revision begehrt. Dem Antrag kann je-
doch nicht entsprochen werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff.
ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entwe-
der die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus
dem Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt
sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die im ange-
fochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Vo-
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raussetzungen für die begehrte berufliche Rehabilitierung nicht vorliegen, las-
sen weder in materiellrechtlicher noch in prozessualer Hinsicht Rechtsfehler
erkennen, die eine weitere Überprüfung des Klagebegehrens in dem ange-
strebten Revisionsverfahren rechtfertigen könnten.
Kann die sinngemäß begehrte Prozesskostenhilfe somit nicht bewilligt werden,
leidet die Beschwerde an einem nicht behebbaren Zulässigkeitsmangel, da sie
innerhalb der gebotenen Frist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung
zum Richteramt eingelegt worden ist. Über dieses Erfordernis ist die Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung belehrt worden. Dass die
Beschwerde unabhängig davon auch in der Sache hätte erfolglos bleiben müs-
sen, ergibt sich aus den Gründen, die zur Versagung der Prozesskostenhilfe
geführt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten
wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Kley van Schewick Dr. Dette
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