Urteil des BVerwG vom 22.11.2004

Begriff, Überführung, Verfügung, Unentgeltlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 73.04
VG 15 K 3652/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
22. März 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nicht entsprechend
den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zuordnung von auf dem Gelände des
Truppenübungsplatzes Wittstock gelegenen Grundstücken mit der Begründung ab-
gewiesen, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei wegen fehlender Nut-
zung für kommunale Aufgaben an den maßgeblichen Stichtagen weder nach Art. 21
Abs. 2 EV Eigentümerin der Grundstücke geworden, noch könne sie einen Restituti-
onsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV geltend machen. Die Beschwerdeführerin sei
nicht restitutionsberechtigt, da nicht ihre Rechtsvorgängerin die Grundstücke dem
Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die Grundstücke seien vor der
Überführung in Volkseigentum Privateigentum gewesen.
Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerdeführerin die Frage an, ob der Be-
griff der Nutzung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG so zu verstehen sei, dass eine
Rückübertragung auch dann ausgeschlossen sei, wenn der Vermögensgegenstand
bei In-Kraft-Treten der Vorschrift illegal in Anspruch genommen worden sei. Diese
Frage war jedoch weder für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erheblich,
noch würde sie sich in einem Revisionsverfahren stellen. Das Verwaltungsgericht hat
im vorliegenden Verfahren bereits die Voraussetzungen für einen Rückübertra-
gungsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV verneint, so dass es auf das Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
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VZOG nicht mehr ankam und auch in einem Revisionsverfahren nicht ankommen
würde.
Ebenso wenig rechtfertigt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Re-
visionszulassung wegen Divergenz. Die Beschwerdeführerin macht eine Abweichung
des angegriffenen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. November 1998 (BVerwG 3 B 140.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 21) gel-
tend, mit dem entschieden worden sei, dass von einer Nutzung für Verwaltungszwe-
cke nicht gesprochen werden könne, solange diese nur geplant und vorbereitet wer-
de. Abgesehen davon, dass sich der nach der Beschwerdebegründung vom Verwal-
tungsgericht aufgestellte und die Entscheidung vermeintlich tragende Rechtssatz,
dass eine Nutzung zum Stichtag bereits durch das Aufstellen von Schildern am
24. Dezember 1993 gegeben sei, in dem angegriffenen Urteil ohnehin nicht findet, ist
den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine schlüssige Darlegung
auch deshalb nicht genügt, weil die genannte bundesverwaltungsgerichtliche Ent-
scheidung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG eine Regelung betraf, die für das Urteil
des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war und vom Verwaltungsge-
richt in den Entscheidungsgründen auch gar nicht erwähnt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert