Urteil des BVerwG vom 07.04.2004

Angemessenheit der Kosten, Rechtliches Gehör, Rüge, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 73.03
OVG 13 A 964/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 238 761,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Berufungsgericht gehindert ge-
wesen sei, nach der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidung
vom 19. März 2002 erneut durch Beschluss nach § 130 a VwGO über die Berufung
zu entscheiden, geht fehl. Insoweit stellt sich auch keine grundsätzlich klärungsbe-
dürftige Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin meint, dass immer dann, wenn ein Berufungsgericht bereits einmal mit
der Beschlussfassung nach § 130 a VwGO höchstrichterlich gescheitert sei, weil sie
auf einem Verfahrensfehler beruhte, eine erneute Anwendung des § 130 a VwGO
ausgeschlossen sei. Dem ist nicht zu folgen. Die genannte Bestimmung lässt die
Entscheidung über die Berufung durch Beschluss zu, wenn das Oberverwaltungsge-
richt sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündli-
che Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dass diese Voraussetzungen hier vorlie-
gen, wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Es ist in Rechtsprechung
und Literatur anerkannt, dass in einem solchen Fall die Wahl der Beschlussform un-
ter Verzicht auf die mündliche Verhandlung im Ermessen des Berufungsgerichts
steht und dass dieses Ermessen nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehl-
einschätzung hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992
- BVerwG 9 B 142.91 - NVwZ 1992, 890 f., vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B
12.92 - NVwZ-RR 1994, 120 und vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - NVwZ
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1999, 1109; vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 35.87 -
BVerwGE 84, 220, 223 sowie Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003, § 130 a
Rn. 5 a). Zu Unrecht meint die Klägerin, ein fehlgeschlagener erster Versuch, den
Rechtsstreit durch einen Beschluss nach § 130 a VwGO zu beenden, lege automa-
tisch den Verdacht auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen, etwa im Sinne einer
Selbstrechtfertigung des Berufungsgerichts, nahe. Ebenso wenig kann in einem sol-
chen Fall ohne weiteres von einer groben Fehleinschätzung die Rede sein. Das zeigt
schon der keineswegs seltene Fall, dass dem ersten Beschluss keine ordnungsge-
mäße Anhörung zu dem beabsichtigten Verfahren vorausgegangen ist, wie sie
§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorschreibt (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - a.a.O.). Wenn in einem solchen
Fall das Berufungsgericht nach Aufhebung des ersten Beschlusses durch das Bun-
desverwaltungsgericht an seiner Einschätzung festhält, dass das Beschlussverfahren
nach § 130 a VwGO die geeignete Form der Erledigung ist, so ist nicht zu erkennen,
warum es nach einer nunmehr ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung daran ge-
hindert sein sollte. Dasselbe gilt bei Vorliegen anderer Verfahrensfehler, etwa bei
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den vom Berufungsgericht
zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Tatsachenfeststellungen oder
rechtlichen Annahmen. Die Enttäuschung des Betroffenen, dass der auf einem Ver-
fahrensfehler des Berufungsgerichts beruhende Erfolg beim Bundesverwaltungsge-
richt sich im Nachhinein wegen der Vermeidung des entsprechenden Fehlers im
zweiten Durchgang als nutzlos erweist, kann nicht in einen generellen Verlust der
Glaubwürdigkeit der Rechtsprechung umgedeutet werden. Das Gesetz bietet keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein fehlgeschlagener - weil verfahrensfehler-
hafter - Versuch einer Erledigung nach § 130 a VwGO eine erneute Beschlussfas-
sung nach dieser Vorschrift ausschließen soll.
Scheidet hiernach ein generelles Verbot der erneuten Beschlussfassung nach
§ 130 a VwGO aus, so bietet auch das Vorgehen des Berufungsgerichts im vorlie-
genden Fall keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehl-
einschätzung. Das Berufungsgericht hat sich in seinem nunmehr angefochtenen Be-
schluss vollständig von der vom Bundesverwaltungsgericht als Überraschungsent-
scheidung qualifizierten Argumentation des Beschlusses vom 19. März 2002 gelöst.
Wenn es auch in Ansehung der nunmehr gegebenen Begründung das Verfahren
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nach § 130 a VwGO für sachgerecht erachtet, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts
zu erinnern. Dabei ist klarzustellen, dass entgegen dem Vortrag der Klägerin der Be-
schluss vom 19. März 2002 nicht wegen eines Verstoßes gegen § 130 a VwGO auf-
gehoben worden ist, sondern deshalb, weil die Gründe der Entscheidung bis dahin
im Verfahren überhaupt nicht zur Sprache gekommen waren.
2. Fehl geht auch die Rüge, bei dem neuen Beschluss handele es sich wiederum um
eine Überraschungsentscheidung, weil der vom Berufungsgericht nunmehr angezo-
gene § 9 Abs. 2 KHG 1972 in den Schriftsätzen der Beteiligten "nicht ernsthaft erör-
tert worden" sei. Mit dieser Aussage räumt die Beschwerde selbst ein, dass die ge-
nannte Bestimmung den Beteiligten in den Blick gekommen war. Entscheidend ist
aber, dass das Berufungsgericht dem angefochtenen Bescheid bereits in seinem
ersten Beschluss der Charakter eines Abrechnungs- oder Schlussbescheids zuge-
sprochen hat. Diese Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom
2. Oktober 2002 mit dem Hinweis aufgenommen, bei der erneuten Befassung werde
sich das Berufungsgericht mit den materiellen Argumenten der Beteiligten auseinan-
der zu setzen haben; dies verbiete eine Befassung allein mit dem angefochtenen
Bescheid vom 16. April 1993, da sich sein Charakter und seine Rechtmäßigkeit nur
auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse des ursprünglichen Bewilligungsbe-
scheides klären lasse. Wenn das Berufungsgericht in Verfolgung dieser Linie nun-
mehr darauf abstellt, dass der ursprüngliche Bescheid lediglich eine vorläufige Bewil-
ligung enthalten habe, so drängte sich die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die
zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen, hier also insbesondere § 9 Abs. 2
KHG 1972, auf. Wenn die Klägerin sich nach eigenem Bekunden nicht ernsthaft da-
mit befasst hat, so beruht dies darauf, dass sie an der Annahme einer endgültigen
Bewilligung im Jahre 1984 festhielt und deshalb den angefochtenen Bescheid an den
Bestimmungen des § 49 VwVfG messen wollte.
3. Auch die von der Klägerin erhobene Rüge eines Aufklärungsmangels bleibt ohne
Erfolg. Es trifft schon nicht zu, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts letztlich
allein auf der Auslegung und Handhabung des Erlasses vom 2. Mai 1983 beruhe.
Zentrale Grundlage ist vielmehr die Feststellung des Regelungsgehalts des Beschei-
des vom 27. Dezember 1984 und die Aussage, dass sich aus § 9 Abs. 2 KHG 1972
die Förderungsfähigkeit der streitigen Personalausgaben nicht ergibt. Die Förde-
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rungsrichtlinien zieht das Berufungsgericht lediglich mit der Erwägung heran, daraus
könne sich eine Erweiterung der Förderungsmöglichkeiten ergeben. Die Beschwerde
meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang gegen seine Aufklä-
rungspflichten nach § 86 VwGO verstoßen, weil es die Richtlinie nicht selbst hätte
auslegen dürfen, sondern die tatsächliche Förderungspraxis der Beklagten hätte
feststellen müssen. Es kann hier offen bleiben, ob das Berufungsgericht vorliegend
den Grundsatz verletzt hat, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze vom Ge-
richt ausgelegt werden dürfen. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, führt es nicht
auf einen Verfahrensfehler. Die Aufklärungspflichten des Gerichts nach § 86 VwGO
bestimmen sich nämlich nach seiner insoweit allein maßgeblichen materiellen
Rechtsauffassung. Wenn also das Berufungsgericht der Auffassung war, die Förde-
rungsrichtlinien selbst auslegen zu dürfen, so war für die von der Klägerin vermisste
weitere Sachverhaltsaufklärung kein Raum.
4. Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Berufungsgericht schließlich vor, es habe ihr in
verschiedenen Punkten eine unzureichende Darlegung vorgehalten, ohne selbst die
gegebenen Möglichkeiten weiterer Aufklärung zu nutzen. Die vom Berufungsgericht
insoweit auf Seite 22 unten des Beschlusses angesprochenen Punkte, etwa die
Ausweisung bestimmter Kosten im Verwendungsnachweis, waren ersichtlich nicht
entscheidungserheblich. Denn im ersten Satz dieses Absatzes führt das Gericht aus,
nach den Richtlinien sei erforderlich, dass die Leistungen der jeweiligen Personen
bei Stellung des Bewilligungsantrages gesondert ausgewiesen seien und die Ange-
messenheit der Kosten von der Bewilligungsbehörde anerkannt sei; an beidem fehle
es vorliegend. Diese Feststellung, die auf den Inhalt des Bewilligungsantrages und
des ursprünglichen Bewilligungsbescheides abstellt und die an dieser Stelle den Be-
schluss trägt, wird von der Klägerin nicht angegriffen. Unter diesen Umständen ge-
hen die Angriffe gegen die folgenden vom Berufungsgericht letztlich ausdrücklich
offen gelassenen Erwägungen ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette