Urteil des BVerwG vom 15.01.2003

Verzicht, Einfluss, Disposition, Zusammensetzung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 73.02
OVG 8 A 11516/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
6. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 7 660 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen
Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich un-
geklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde
liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu
erwarten ist (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
VIII B 78/61 - Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 18 S. 21 ff. =
BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier, weil die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage offensichtlich zu verneinen ist,
ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte.
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Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Fest-
stellung, die in ihrem Klageantrag bezeichneten Flächen bilde-
ten einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, größtenteils unter
Berufung auf irrevisibles Landesrecht (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1
LJG Rheinland-Pfalz) verneint. Eine Prüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht ist nur dahin zulässig, ob der Inhalt und
die Auslegung der irrevisiblen Landesvorschriften mit dem Bun-
desrecht vereinbar sind (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Auf eine derartige Unvereinbarkeit mit dem Bundesrecht zielt
die von der Beschwerde herausgestellte Frage, ob die vom Beru-
fungsgericht festgestellte Unterschreitung der vom rheinland-
pfälzischen Landesrecht vorgeschriebenen Mindestgröße eines
gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf einer Verletzung der rah-
menrechtlichen Begriffsbestimmungen des § 8 Abs. 1 BJG beruht.
Diese Bestimmung lässt es nach Ansicht der Klägerin nicht zu,
den an sich vorgeschriebenen Abzug der Flächen des Eigenjagd-
bezirks von den einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zuzuord-
nenden Flächen auch dann vorzunehmen, wenn der Eigentümer des
Eigenjagdbezirks auf die ihm daraus zustehenden Rechte ver-
zichtet habe.
Die Fragestellung führt jedoch nicht zur Zulassung eines Revi-
sionsverfahrens. Die Frage ist schon nach dem Wortlaut und
Sinn der bundesrechtlichen Gesetzesregelung eindeutig zu ver-
neinen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG entsteht der Eigenjagdbe-
zirk bei Vorliegen der - hier unstreitig gegebenen - Voraus-
setzungen kraft Gesetzes. Die Entstehung und Zusammensetzung
des Eigenjagdbezirks unterliegt mithin nicht der Disposition
der Betroffenen. Ein Verzicht auf den Eintritt der gesetzli-
chen Rechtsfolge scheidet daher von vornherein aus. Ob der Be-
rechtigte die sich aus dem Eigenjagdbezirk ergebenden Jagd-
rechte selbst ausübt oder auf andere übertragen hat, ist inso-
weit unerheblich. Folgerichtig enthält das Bundesrecht keine
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Regelungen für den Fall eines Verzichts auf diese Ausübungs-
rechte.
Landesrechtliche Regelungen für den Fall des Verzichts auf die
Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks haben darauf keinen Ein-
fluss, denn sie beseitigen dessen rechtlichen Bestand nicht.
Auch soweit sie als Folge des Verzichts eine (zeitweise) An-
gliederung an benachbarte Jagdbezirke vorsehen, erlaubt der
Wortlaut nur die Angliederung an bereits bestehende Jagdbezir-
ke. Die angliederungsfähigen Bezirke müssen also die Voraus-
setzung der Mindestgröße bereits erfüllt haben. Anhaltspunkte
für die Auffassung der Klägerin, es könnte unter diesen Um-
ständen durch die Angliederungen bundesrechtlich die Voraus-
setzungen für einen bisher nicht bestehenden Jagdbezirk ge-
schaffen werden, entbehren jeder Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Ent-
scheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel