Urteil des BVerwG vom 20.08.2014

Verfahrensmangel, Begründungspflicht, Bier, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 72.13
VGH 9 S 2474/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
20. November 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 529 730 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Gewährung erhöhter Pau-
schalförderung für Investitionskosten nach § 16 Abs. 2 des Landeskranken-
hausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG). In der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ihr Begehren auf den Förderzeitraum
vom 25. September 2006 (Inbetriebnahme der Klinik) bis 31. Dezember 2009
beschränkt. Die Klage ist mit Urteil vom 3. Mai 2010 abgewiesen worden (VG
Karlsruhe 2 K 2539/09). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Klagean-
trag geändert und die unbefristete Gewährung einer Pauschalförderung in Höhe
von jährlich 509 910 € ab dem 25. September 2006 beansprucht. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (9 S 1181/10) das Ver-
fahren abgetrennt, soweit die Klägerin Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2
LKHG über den 31. Dezember 2009 hinaus erstrebt, und die Berufung im Übri-
gen zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
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der Revision in diesem Urteil hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag
zurückgewiesen (BVerwG 3 B 50.13).
In dem abgetrennten, unter dem Aktenzeichen - 9 S 2474/12 - fortgeführten
Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss gemäß § 130a
VwGO die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er aus-
geführt, die Klage auf Bewilligung von Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2
LKHG ab dem 1. Januar 2010 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzu-
lässig. Als die Klägerin durch die Antragstellung in der Berufungsverhandlung
(9 S 1181/10) am 5. Dezember 2012 die Klage konkludent erweitert habe, sei
der Anspruch bereits beim Verwaltungsgericht anhängig gewesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Beschluss hat Erfolg. Zwar weist die Rechtssache nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.). Die
angegriffene Entscheidung beruht jedoch auf einem Verfahrensmangel, der
gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führt (2.).
1. Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
„ob es mit dem Wesen der Pauschalförderung (nach § 16
Abs. 2 S. 2 LKHG) vereinbar ist, dass die (Ausnahmepau-
schal-)Förderung in jedem Jahr neu nach neuen Bedarfs-
kriterien zu berechnen ist“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet keine Frage des revisiblen Rechts, die dem Revi-
sionsgericht Gelegenheit zu einer weitergehenden Klärung bieten könnte. Bei
§ 16 Abs. 2 LKHG handelt es sich um eine Norm des irrevisiblen Landesrechts,
auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1
VwGO). Grundsätzlicher Klärungsbedarf lässt sich dem Beschwerdevorbringen
auch nicht entnehmen, soweit die Klägerin unter Anknüpfung an ihren Vortrag
im Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 50.13 - beanstandet, dass die beru-
fungsgerichtliche Auslegung des Landesrechts mit § 9 Abs. 3 KHG unvereinbar
sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur weiteren Be-
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gründung Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im
Verfahren - BVerwG 3 B 50.13 -, die hier entsprechend gelten.
2. Es liegt aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
vor, auf dem der angegriffene Beschluss beruht.
a) Der Verfahrensmangel besteht allerdings nicht in einer Verletzung von § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zu Unrecht sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die
Begründungspflicht darin, dass der Beschluss weder erkennen lasse, welches
verwaltungsgerichtliche Urteil Berufungsgegenstand sei, noch darlege, weshalb
die dagegen eingelegte Berufung keinen Erfolg habe. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Über-
zeugung leitend gewesen sind. Das verlangt, dass in den Entscheidungsgrün-
den die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben
werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Ent-
scheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das
Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen kon-
kreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Ein rüge-
fähiger Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und ent-
scheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und
auch nicht angibt, weshalb es dem Vortrag nicht folgt. Die Begründungspflicht
ist überdies immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht
nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst unbrauchbar sind (stRspr; vgl.
Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 15 und vom
22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - ZOV 2010, 31 = juris Rn. 24 m.w.N.).
Danach verstößt die angegriffene Entscheidung nicht gegen § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO. Ihr ist ohne Weiteres zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte
das Berufungsgericht die Klageabweisung gestützt hat. In den Gründen zu I. ist
auch die Prozessgeschichte ausführlich dargelegt, die erhellt, welches erstin-
stanzliche Urteil dem Berufungsverfahren zugrunde liegt. Dass sich der ange-
fochtene Beschluss nicht weiter mit den Entscheidungsgründen des Urteils vom
3. Mai 2010 auseinandersetzt, begründet keinen Verfahrensmangel. Über den
im abgetrennten Teil des Berufungsverfahrens inmitten stehenden Klagan-
spruch hatte das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden, weil er nicht Gegen-
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stand des in der mündlichen Verhandlung gestellten Sachantrags war. Demzu-
folge verhält sich das erstinstanzliche Urteil dazu nicht. Soweit die Klägerin das
Fehlen eines Urteils beanstandet, „gegen das sich ihre Berufung richte“, ist dies
eine prozessuale Folge der (zulässigen) Klageänderung und der (zulässigen)
Verfahrenstrennung.
b) Die Klägerin rügt aber im Ergebnis zu Recht, dass der Verwaltungsgerichts-
hof die Klage nicht als unzulässig ansehen und jedenfalls deswegen nicht die
Berufung zurückweisen durfte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
scheitert die Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht daran, dass beim Verwal-
tungsgericht ein identischer prozessualer Anspruch rechtshängig ist (§ 17
Abs. 1 Satz 2 GVG), sodass der Zurückweisung der Berufung ein Verfahrens-
mangel zugrunde liegt.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Streitgegenstand der von der Klägerin beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe geführten Klagen - 2 K 1711/10, 2 K 2022/11 und
2 K 1664/12 - mit dem beim Berufungsgericht verfolgten Anspruch (teil-)iden-
tisch ist. Jene Klagen richten sich gegen die Bescheide des Beklagten vom
29. Juni 2010, 29. Juni 2011 und 29. Juni 2012, mit denen der Klägerin Pau-
schalförderung nach § 15 LKHG für die Jahre 2010 bis 2012 gewährt worden
ist. Die Bescheide enthalten keine Ausführungen zur Frage der Bewilligung von
Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG. Soweit die Klägerin bei Erhebung
der Klagen darauf verwiesen hat, diese richteten sich dagegen, dass dem im
November 2007 gestellten Antrag auf (Ausnahme-)Pauschalförderung nach
§ 16 Abs. 2 LKHG für das Jahr 2010/2011/2012 nicht entsprochen worden sei,
lässt auch dies nicht ohne Weiteres auf einen identischen Streitgegenstand
schließen. Die Klägerin hat erklärt, die Klagen seien „vorsorglich“ erhoben wor-
den, um zu verhindern, dass die angefochtenen Bescheide bestandskräftig
würden; denn wie das Beispiel des Förderbescheides vom 21. September 2009
zeige, sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Beklagte später geltend
machen könnte, mit den Bescheiden sei konkludent die Bewilligung von Pau-
schalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG abgelehnt worden. Zu diesen Erwägun-
gen passt, dass die Klägerin in den drei Verfahren von der Formulierung eines
Klageantrags abgesehen sowie unter Hinweis auf das beim Verwaltungsge-
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richtshof anhängige Berufungsverfahren - 9 S 1181/10 - beantragt hat, die Ver-
fahren zum Ruhen zu bringen.
Jedenfalls steht der Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit der Zu-
lässigkeit des im Berufungsverfahren verfolgten Anspruchs nicht entgegen, weil
er zeitlich vor Erhebung der Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht
worden ist. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sie den Anspruch be-
reits mit dem Berufungsschriftsatz vom 23. Juni 2010 (eingegangen bei Gericht
am 24. Juni 2010) auf den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2010 erstreckt hat.
Mit dieser Prozesserklärung ist der erweiterte Streitgegenstand rechtshängig
geworden (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 91 Rn. 25, 35, 39;
Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand März 2014,
§ 91 Rn. 79). Somit ist allenfalls den drei zeitlich später beim Verwaltungsge-
richt erhobenen Klagen der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen
zu halten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG
(509 910 € x 3 [2010-2012]).
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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