Urteil des BVerwG vom 23.05.2012

Rechtliches Gehör, Ersatzvornahme, Hessen, Meinung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 72.11
OVG 1 A 98/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 543,69 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in
der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet; soweit
dem Substanziierungserfordernis genügt wurde, liegt der gerügte Verfahrens-
fehler nicht vor.
1. Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm für die Durchführung einer Er-
satzvornahme Kosten in Höhe von 843,16 € auferlegt wurden. Der Kläger ist Ei-
gentümer mehrerer Teichgrundstücke, über die öffentliche Wege verlaufen.
Dort hatte er massive Absperrungen bestehend aus Beton- und Metallteilen
sowie Baumstämmen angebracht, außerdem Beschilderungen, nach denen das
Betreten und der Durchgang verboten waren. Mit Bescheid vom 9. Juli 2002
gab ihm die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung der
Ersatzvornahme deren Beseitigung auf. Als der Kläger dem nicht nachkam, ent-
fernte die Beklagte am 19. und 25. November 2002 die im Bescheid bezeichne-
ten Absperrungen und Schilder. Entfernt wurden am 19. November 2002 au-
ßerdem drei vom Kläger zusätzlich angebrachte Verbotsschilder; stattdessen
stellte die Beklagte eigene Hinweisschilder auf. Am 25. November 2011 erfolg-
ten die Restarbeiten zur Beseitigung der Absperrungen, zudem wurde nach ver-
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geblicher Aufforderung des Klägers eine Erdmulde eingeebnet, die er auf einem
der Wege angelegt hatte. Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 verlangte die
Beklagte Kostenerstattung in Höhe von 843,16 €; angesetzt waren dabei für
den 19. November 2002 ein jeweils vierstündiger Einsatz von vier Mitarbeitern
und für den 25. November 2011 ein jeweils vierstündiger Einsatz von zwei Mit-
arbeitern der Beklagten. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobe-
ne Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 27. April 2006 ab-
gewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht
die an den Arbeiten beteiligten Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen und deren
Bürgermeister informatorisch zum Umfang des Personaleinsatzes und der Ar-
beiten gehört. Es hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 20. April
2011 geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit der dort
festgesetzte Betrag 543,69 € übersteigt. Es hätten als Personalkosten nur je-
weils drei Arbeitsstunden für je zwei Mitarbeiter des einfachen Dienstes für den
Einsatz am 19. und 25. November 2002 und drei Stunden für die Vollzugsbe-
dienstete des gehobenen Dienstes am 19. November 2002 angesetzt werden
dürfen. Nicht als Kosten der Ersatzvornahme geltend gemacht werden dürften
die für den Bürgermeister angesetzten Arbeitsstunden sowie der Zeitaufwand
für das Aufstellen der gemeindeeigenen Schilder und für das Einebnen der
Mulde. Den Umfang der ansatzfähigen Arbeitsstunden habe der Senat nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Protokolls
über die Durchführung der Ersatzvornahme geschätzt (§ 173 VwGO i.V.m
§ 287 ZPO).
2. Die vom Kläger erhobene Rüge eines Verstoßes gegen seinen Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO), einer Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie einer Verletzung des
Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führt nicht zur Zulas-
sung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist mit der Beschwerde
nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dargetan. Entgegen der Be-
hauptung des Klägers hat das Berufungsgericht seinen Vortrag, es seien an
den fraglichen Tagen nicht nur die von ihm angebrachten Absperrungen und
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Schilder beseitigt, sondern auch gemeindeeigene Schilder aufgestellt worden,
ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil zur Kenntnis
genommen, ebenso die daran geknüpfte Erwartung des Klägers, der für die
Aufstellung dieser Schilder anzurechnende Zeitanteil sei höher zu veranschla-
gen. Erwähnt ist dort auch der Vortrag des Klägers, dass vier Schranken „her-
ausgerissen“ worden seien (vgl. dazu S. 6 f. des Berufungsurteils). Aus dem
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich jedoch kein Anspruch
darauf herleiten, dass das Gericht im Rahmen der Sachverhaltswürdigung dem
Vortrag eines Beteiligten auch die von ihm gewünschte Bedeutung beimisst.
Hier konnte das Berufungsgericht in Auswertung des Protokolls, das bei der
Durchführung der Ersatzvornahme angefertigt worden war, der von ihm durch-
geführten Zeugenvernehmungen und der Photos der abgebauten Absperrun-
gen in den Verwaltungsakten zu einer von der Auffassung des Klägers abwei-
chenden Einschätzung des in der Kostenrechnung anzusetzenden Zeitanteils
gelangen.
b) Zu Unrecht sieht der Kläger den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1
VwGO deshalb verletzt, weil es das Berufungsgericht unterlassen habe, einen
Bausachverständigen zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welchen Zeit-
aufwand das Setzen von sechs gemeindeeigenen Schildern und vier gemein-
deeigenen Ortstafeln durch zwei Mitarbeiter des Beklagten erfordert habe.
Nachdem der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger in der
dort durchgeführten mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweis-
antrag gestellt hat, kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse
vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164
S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893 sowie
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) ein Verstoß ge-
gen den Amtsermittlungsgrundsatz nur dann in Betracht, wenn sich dem Ge-
richt die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Hier hatte das
Berufungsgericht in einem Vergleichsvorschlag (§ 106 VwGO) bereits darauf
hingewiesen, dass es ihm sachgerecht erscheine, jeweils eine Stunde von den
in der Kostenrechnung in Ansatz gebrachten vier Stunden abzuziehen; zudem
war die Frage der Anwendbarkeit von § 278 Abs. 1 ZPO und damit die Möglich-
keit einer Schätzung ausweislich des Verhandlungsprotokolls in der mündlichen
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Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erörtert worden. Die nun ver-
misste Beweiserhebung hat der Kläger gleichwohl nicht beantragt. Nach all dem
musste sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit, ein Sachverständigen-
gutachten zu erheben, nicht aufdrängen. Es konnte in dem bei der Durchfüh-
rung der Ersatzvornahme angefertigten Protokoll über die jeweils durchgeführ-
ten Arbeiten, den Angaben der Mitarbeiter und des Bürgermeisters der Beklag-
ten in der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden Photos, denen sich
die Bauweise der vom Kläger aufgestellten Absperrungen entnehmen ließ, eine
ausreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung der Zeitanteile gemäß
§ 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO sehen.
c) Schließlich ist der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Überzeu-
gungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht dargetan. Ein solcher Mangel liegt
nicht schon dann vor, wenn das Gericht bei der Würdigung der beweiserhebli-
chen Tatsachen zu einem anderen Ergebnis kommt als der Beschwerdeführer.
Die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und
vom Revisionsgericht auch mit Blick auf die Anforderungen von § 108 Abs. 1
VwGO nur auf allgemein gültige Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu de-
nen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemei-
nen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (stRspr.; vgl. u.a. Urteil
vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 237.5 § 14 LBG Hes-
sen Nr. 2 S. 2 und 6;). Dass das Berufungsgericht bei der vom Kläger angegrif-
fenen Gewichtung des Zeitaufwandes gegen die genannten Grundsätze ver-
stoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Nach den vom Kläger nicht mit
durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2
VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Mitarbeiter
des Beklagten im Wege der Ersatzvornahme nicht - wie der Kläger nun behaup-
tet - zwei Schranken, sondern insgesamt sechs Absperrungen zu beseitigen,
die ausweislich des Berufungsurteils auf Betonteilen verankert waren, die
schwer und nur unter Zuhilfenahme aufwendiger Technik entfernt werden konn-
ten. Dem Protokoll und den Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht ferner
entnommen, dass die weit überwiegende Zeit für das Beseitigen der Sperren
und das Entfernen der Metallschrankenunterteile aufgewendet werden musste
(S. 10 ff. des Berufungsurteils). Ausgehend davon ist der vom Kläger gerügte
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Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu erkennen. Ein Verstoß
gegen die Denkgesetze, wie er in der Beschwerde geltend gemacht wird, setzt
voraus, dass das Tatsachengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen
aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hat;
der Vorwurf der Verletzung von Denkgesetzen trifft also nicht schon dann zu,
wenn das Gericht nach Meinung eines Beschwerde- bzw. Revisionsführers ei-
nen unrichtigen, gleichwohl aber möglichen - und hier hinsichtlich der in Ansatz
zu bringenden Zeitanteile sogar nahe liegenden - Schluss gezogen hat (vgl.
Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>).
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
und 3 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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