Urteil des BVerwG vom 20.10.2009

Urteil vom 20.10.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 72.09 (3 PKH 12.09)
OVG 11 N 36.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Au-
gust 2009 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; insbesondere ent-
hält er nicht die vom Kläger angenommene Nichtzulassung der Revision und
musste eine Entscheidung dieser Art auch nicht enthalten (vgl. § 132 Abs. 1
VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die weiteren Anträge betreffen die Sache selbst bzw. frühere Verfahren und
sind einer Bescheidung durch den Senat nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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