Urteil des BVerwG vom 26.07.2007

Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 72.07
OVG 1 W 5.07/1 N 53.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Kley und van
Schewick wird verworfen, weil es offensichtlich miss-
bräuchlich ist; die dazu vorgetragenen Gründe können un-
ter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss
des Senats vom 27. Juni 2007 - BVerwG 3 B 52.07 - wird
zurückgewiesen, weil eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht stattgefunden hat. Die die Entscheidung tra-
gende Aussage, dass die Beschwerde bzw. der Antrag auf
Zulassung der Revision nach § 152 Abs. 1 VwGO un-
zulässig ist, trifft in gleicher Weise für den im Tenor des
Beschlusses genannten Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2007 wie für den
vorausgegangenen und nunmehr vom Kläger in den Vor-
dergrund gestellten Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts vom 14. März 2007 zu. Auf die Frage, ob für das
Rechtsmittel nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO Vertretungs-
zwang bestand, kommt es daher nicht an.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Kley
van Schewick
Dr. Dette