Urteil des BVerwG vom 20.07.2005

Urteil vom 20.07.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 72.05
VG 7 E 905/04 (1)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 246 742,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2005 mit
Schriftsatz vom 15. Juli 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist des-
halb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung
von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Dette Liebler