Urteil des BVerwG vom 30.05.2002

Fahrzeug, Erneuerung, Inbetriebnahme, Wagen

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 72.02
OVG 20 A 1501/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 31. Januar 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdever-
fahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 023 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt
nicht auf den allein geltend gemachten Revisionszulassungs-
grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung).
1. Zwar wirft die Beschwerdebegründung eine Fülle von ihres
Erachtens klärungsfähigen und -bedürftigen Rechtsfragen auf,
die aber letztlich alle um die vom Oberverwaltungsgericht ver-
neinte Frage kreisen, ob von einem abnahmebedürftigen "neuen
Fahrzeug" im Sinne des § 32 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Be-
triebsordnung - EBO - auch dann zu sprechen ist, wenn - wie im
Streitfall - ein im Jahre 1960 hergestellter und seither im
Betrieb eingesetzter Kesselwagen im Hinblick auf seine Bremsen
Veränderungen erfahren hat, die eine höhere Höchstgeschwindig-
keit zulassen.
2. Mit dem angefochtenen Urteil hält der beschließende Senat
den Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 1 EBO in Verbindung
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mit deren Stellung in der EBO in einer Weise für eindeutig,
dass es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens
bedarf, um für den vorbezeichneten "Bremsen-Umbau" eine Abnah-
mebedürftigkeit vor einer (Wieder-)Inbetriebnahme zu vernei-
nen:
a) Wenn § 32 Abs. 1 EBO, welcher in dem von Fahrzeugen han-
delnden Dritten Abschnitt der EBO angesiedelt ist, die Zuläs-
sigkeit der Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen an eine Abnah-
me anknüpft, kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass hin-
sichtlich des Merkmals "Fahrzeug" derselbe Begriff wie in § 18
EBO verwendet wird, welcher den Dritten Abschnitt einleitet.
Hiernach unterscheidet die EBO Regelfahrzeuge und - hier nicht
interessierend - Nebenfahrzeuge. Regelfahrzeuge werden nach
Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden. Triebfahrzeuge werden
eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
Hieraus erhellt, dass unter Fahrzeug immer die jeweilige Sach-
gesamtheit zu verstehen ist, im Streitverfahren also ein (gan-
zer) Kesselwagen.
b) Soweit die Abnahmebedürftigkeit "neuen" Fahrzeugen vorbe-
halten ist, mag sich zwar bei seriell hergestellten Fahrzeugen
die Frage stellen, ob die Abnahme des ersten gefertigten Fahr-
zeugs ausreicht, oder ob alle hergestellten und mangels einer
vorherigen Inbetriebnahme noch ungebrauchten und damit im
Wortsinne "neuen" Fahrzeuge abgenommen werden müssen (vgl.
Thoma u.a., Kommentar zur EBO, 3. Auflage 1996, § 32 Rn. 8
"Nachbauten"). Fahrzeuge, die bereits im Betrieb eingesetzt
waren und sich hinsichtlich ihrer "Neuheit" auf erneuerte Tei-
le beschränken, lassen sich aber unter ergänzender Heranzie-
hung des § 1 Abs. 4 EBO äußerstenfalls dann der Abnahmebedürf-
tigkeit für neue Fahrzeuge unterstellen, wenn es sich um "um-
fassende Umbauten" handelt; § 1 Abs. 4 EBO bestimmt nämlich,
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dass die Vorschriften für Neubauten auch für umfassende Umbau-
ten von - hier interessierend: - Fahrzeugen gelten, und da-
rüber hinaus sollen die Vorschriften für Neubauten auch bei
der Unterhaltung und Erneuerung "berücksichtigt" werden.
Die mithin aus § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 EBO ableitbare
Differenzierung zwischen Neubauten, umfassenden Umbauten und
Erneuerungen von Fahrzeugen lässt indessen zur Überzeugung des
beschließenden Senats nicht zu, eine (bloße) Erneuerung eines
Fahrzeugs, die nicht den Grad eines umfassenden Umbaus er-
reicht, den gleichen Abnahme-Regeln zu unterwerfen wie einen
Neubau. Selbstverständlich schließt dies nicht aus, dass bei
Fahrzeugteil-Erneuerungen die Vorschriften für Neubauten in
der Weise "berücksichtigt" werden, dass bei planmäßig wieder-
kehrenden Fahrzeug-Untersuchungen im Sinne des § 32 Abs. 2 EBO
in materieller Hinsicht gleiche Anforderungen etwa an die Be-
triebstauglichkeit bzw. Sicherheit von erneuerten Teilen ge-
stellt werden wie bei Abnahmen von neuen Fahrzeugen; darum
streiten indessen die Beteiligten nicht.
c) Dass die - neben der Wortlautbetrachtung - anderen aner-
kannten Auslegungskriterien, vor allem Sinn und Zweck der Vor-
schrift, zu einem anderen Auslegungsergebnis nötigen könnten,
ist weder von der Beschwerde substantiiert und nachvollziehbar
dargelegt worden, noch ansonsten ersichtlich.
Nach allem kann an der Richtigkeit des im angefochtenen Urteil
sinngemäß entwickelten Auslegungsergebnisses kein Zweifel be-
stehen, wonach jedenfalls eine Erneuerung eines Fahrzeuges,
welche - im Streitfall unstreitig - nicht die Qualität einer
umfassenden Erneuerung des Fahrzeugs erreicht, nicht zur auf
neue Fahrzeuge beschränkten Abnahmepflicht des § 32 Abs. 1 EBO
führen kann.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der beru-
fungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn