Urteil des BVerwG vom 29.06.2010

Unverschuldetes Hindernis, Beschwerdefrist, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 71.09
VG 9 A 110/08 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und
der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-
deburg vom 8. Juli 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt die berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Reha-
bilitierungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit einem am
10. August 2009 zugestellten Urteil abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit per-
sönlich verfasstem Schreiben, das am 11. September 2009 beim Verwaltungs-
gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis des Bundesver-
waltungsgerichts, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil sie weder gemäß
§ 67 Abs. 4 VwGO durch einen Bevollmächtigten noch innerhalb der am
10. September 2009 abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden sei, ha-
ben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Oktober 2009 Beschwer-
de eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebe-
gründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ma-
cht der Kläger geltend, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sei
missverständlich, weil der Eindruck erweckt werde, dass für die Einlegung der
Beschwerde beim Verwaltungsgericht noch kein Vertretungszwang bestehe.
Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen und habe nicht ersichtlich sein können,
dass bereits durch die Einlegung beim Verwaltungsgericht ein Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet werde. Er habe angenommen, dass
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die Sache vom Verwaltungsgericht nochmals geprüft werde, bevor sie beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig werde. Erst zwei bis drei Tage vor Fristab-
lauf habe er erfahren, dass seine früheren Prozessbevollmächtigten das Ver-
fahren nicht weiterbetreiben wollten. Trotz intensivster Suche habe er keinen
Rechtsanwalt finden können, der dazu bereit gewesen wäre. Erst am
15. Oktober 2009 habe er erfahren, dass Wiedereinsetzung zu beantragen sei.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die in § 133 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO vorgese-
henen Fristen für die Einlegung der Beschwerde und ihre Begründung sind ver-
säumt; ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nicht.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist den seinerzeitigen Prozessbevollmäch-
tigten des Klägers am 10. August 2009 zugestellt worden. Nach § 133 Abs. 2
Satz 1 VwGO musste die Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt wer-
den. Sie war gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten
nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das vom Kläger
verfasste Beschwerdeschreiben ist erst einen Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist beim Verwaltungsgericht eingegangen; außerdem war es mangels ord-
nungsgemäßer Vertretung zur Wahrung der Beschwerdefrist nicht geeignet. Die
Beschwerde und Beschwerdebegründung der jetzigen Prozessbevollmächtigten
genügen zwar dem Vertretungserfordernis, sind aber ebenfalls erst nach Ablauf
der maßgeblichen Fristen eingegangen.
Dem Kläger kommt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugute;
denn die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist fehler-
frei. Sie erfüllt die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an den notwendigen
Inhalt solcher Belehrungen. Soweit sie darüber hinausgehend auf den beste-
henden Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweist, werden
die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3
und Abs. 2 Satz 1 VwGO) nahezu wörtlich wiedergegeben. Die Rüge des Klä-
gers, der Hinweis sei missverständlich, weil ihm als juristischen Laien daraus
nicht deutlich geworden sei, dass bereits die Einlegung der Beschwerde beim
Verwaltungsgericht dem Vertretungszwang unterliege, wendet sich der Sache
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nach gegen die Verständlichkeit der in die Rechtsmittelbelehrung übernomme-
nen Formulierung des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, dass der Vertretungszwang
auch für Prozesshandlungen gilt, „durch die ein Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird“. Eine in
der Rechtsmittelbelehrung wurzelnde zusätzliche Erschwerung der Rechtsver-
folgung (vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 -
BVerwGE 57, 188<190>) ergibt sich durch die bloße Wiederholung des Geset-
zestextes nicht.
Der Kläger hat wegen seiner Säumnis keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewäh-
ren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Frist ohne Verschulden versäumt
wurde. Das ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man davon absieht, dass der
Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht unzureichend und nicht im Sinne
des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht ist, wird aus ihm ein unver-
schuldetes Hindernis nicht deutlich. Der Kläger beruft sich zum einen auf Un-
kenntnis über den Vertretungszwang. Damit stützt er sich auf einen Rechtsirr-
tum, der eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist ein juristisch nicht
vorgebildeter Bürger grundsätzlich gehalten, zu ihm nicht geläufigen Rechtsfra-
gen juristischen Rat einzuholen (stRspr, Beschluss vom 7. Oktober 2009 -
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ - RR 2010, 36). Dass dem Kläger
die Erlangung von Rechtsrat unmöglich war, hat er nicht behauptet. Dagegen
spricht auch schon, dass er im erstinstanzlichen Verfahren bis wenige Tage vor
Ablauf der Beschwerdefrist anwaltlich vertreten gewesen ist. Auch seine weitere
Behauptung, dass er trotz intensiver Suche keinen vertretungsbereiten
Rechtsanwalt habe finden können, ist nicht glaubhaft gemacht. Die angeblichen
Bemühungen hat er weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht konkreti-
siert. Dazu hätte zumindest mitgeteilt werden müssen, welche Anwälte zu wel-
chen Zeitpunkten angesprochen worden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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