Urteil des BVerwG vom 15.10.2008

Gesetzesänderung, Zukunft, Materialien, Verfassungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 71.08
OVG 13 A 4996/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Revision hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage
der Darlegungen der Klägerin ergibt sich die als Zulassungsgrund allein geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine entscheidungser-
hebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen sowie ein Grund dafür
angegeben werden, weshalb diese Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder
Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Dazu reicht der Hin-
weis, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, nicht aus.
Erforderlich ist vielmehr, unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungs-
gründen des angegriffenen Urteils darzulegen, warum der Rechtsstandpunkt
der Vorinstanz prinzipiell überprüfungsbedürftig ist.
Die Klägerin wirft zwar die Rechtsfragen auf, ob § 105 Abs. 5 AMG (in der vom
Berufungsgericht herangezogenen, bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes geltenden Fassung) eine Präklusions-
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wirkung entfaltet und ob die Vorschrift insoweit den verfassungsrechtlichen An-
forderungen genügt. Sie setzt sich aber nicht ansatzweise näher mit den aus-
führlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, das eine solche
Präklusionswirkung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsge-
schichte angenommen und auch deren Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht ge-
prüft und bejaht hat (UA S. 26 bis 35). Die Klägerin beschränkt sich vielmehr
auf den Einwand, die Auslegung der Norm sei uneinheitlich. Zum Beleg macht
sie geltend, das Berufungsgericht habe ausweislich der Entscheidungsgründe
den Materialien zu der späteren Gesetzesänderung Hinweise dazu entnommen,
wonach der Gesetzgeber offenbar selbst davon ausgegangen sei, dass § 105
Abs. 5 AMG bis zu der Änderung keine Präklusionsvorschrift enthalten habe;
außerdem führt sie zwei ebenfalls in diese Richtung zeigende Literaturstellen
an. Damit lässt sich eine Klärungsbedürftigkeit nicht begründen. Anstatt eine
vom Berufungsgericht bereits berücksichtigte Erwägung zu wiederholen, hätte
die Klägerin sich (unter anderem) mit den Gründen auseinandersetzen müssen,
aus denen das Berufungsgericht dieser Erwägung nicht gefolgt ist. Ebenso
reicht es zur Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit nicht aus, dass - wie die
Klägerin außerdem noch geltend macht - das Berufungsgericht in einer früheren
Entscheidung noch nicht von einer Präklusionswirkung ausgegangen sei.
Unabhängig davon kommt den beiden Rechtsfragen keine grundsätzliche Be-
deutung zu, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen. § 105 Abs. 5 AMG in der
vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Fassung ist durch das Zehnte Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl I S. 1002) ge-
ändert worden. Dies gilt zwar nicht für Satz 2 der Vorschrift; allerdings sind die
Modalitäten der Fristsetzung (Satz 1) geändert und es ist vor allem eine aus-
drückliche Präklusionsklausel eingefügt worden (Satz 3). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei aus-
gelaufenem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Be-
deutung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für
das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungs-
pflichtig (s. nur Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Die Klägerin macht in-
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soweit nur geltend, dass es auf die Rechtsfragen auch bei diversen anderen
Nachzulassungsverfahren ankomme, bei denen die Rechtslage vor dem Zehn-
ten Änderungsgesetz maßgeblich sei. Das reicht zur Darlegung der Vorausset-
zungen für die ausnahmsweise Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung
trotz ausgelaufenen Rechts nicht aus.
Sollte die Beschwerdebegründung so zu verstehen sein, dass die Klägerin
außerdem die Frage nach dem von ihr angesprochenen Verhältnis zwischen
§ 105 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 AMG in der Fassung des Zehnten Änderungs-
gesetzes für grundsätzlich bedeutsam hält, lässt sich darauf eine Zulassung
nicht stützen, weil im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Rechtsansicht
des Berufungsgerichts die frühere Fassung des § 105 Abs. 5 AMG (ohne Satz
3) maßgeblich ist. Die Neufassung spielt dabei nur insoweit eine Rolle, als sie
einen Anhaltspunkt für die richtige Auslegung der früheren Fassung liefern
kann. Insoweit ist aber keine selbstständige Frage aufgeworfen, sondern nur
ein Teilaspekt der Frage wiederholt, ob schon § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG in der
früheren Fassung eine Präklusionswirkung entfaltet (dazu oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley Liebler Buchheister
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