Urteil des BVerwG vom 05.10.2005

Datenbank, Kontrolle, Verordnung, Gewalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 71.05
OVG 10 LC 9/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 689,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin
behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil 14 der 17 Tiere, für die die
Klägerin im Jahr 2000 eine Mutterkuhprämie beantragt hatte, bei der Vor-Ort-
Kontrolle vom 21. November 2000 nicht als prämienfähig festgestellt worden seien;
denn sie seien nicht in die elektronische Datenbank aufgenommen gewesen. Uner-
heblich sei, dass die Klägerin die Tiere am 16. November 2000 bei der zuständigen
Stelle zur Aufnahme angezeigt habe. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wirft die
Klägerin die Rechtsfrage auf, ob dieser Auffassung zu folgen sei. Die Frage rechtfer-
tigt indes nicht die Zulassung der Revision. Sie ist zweifelsfrei zu bejahen, ohne dass
es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Gemäß Art. 10d Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 gilt ein Rind zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle
als festgestellt, wenn es gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in die elekt-
ronische Datenbank aufgenommen wurde und gemäß Art. 7 derselben Verordnung
ordnungsgemäß im Register des Betriebsinhabers geführt ist. Bereits der Wortlaut
der Vorschrift zeigt, dass es auf die Aufnahme des Tieres in die elektronische Da-
tenbank des Mitgliedstaates ankommt. Die bloße Anzeige genügt nicht. Die Anzei-
gepflicht ergibt sich nicht aus Art. 5, sondern aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 820/97.
Auf diese Vorschrift verweist Art. 10d Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EWG)
Nr. 3887/92 jedoch nur wegen der Führung des Registers, nicht (auch) wegen der
Anzeige von Bestand und Bestandsveränderungen bei den für die Führung der elekt-
ronischen Datenbank zuständigen Behörden.
Das EG-Recht konnte auch davon ausgehen, dass pflichtgemäß angezeigte Tiere
rechtzeitig bis zur Vor-Ort-Kontrolle in der elektronischen Datenbank registriert sind.
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Dem Tierhalter oblag es, seinen Ausgangsbestand vom 26. September 1999 spätes-
tens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen (§ 24f VVVO), und obliegt es, Bestandsverän-
derungen jeweils binnen sieben Tagen anzuzeigen (§ 24g VVVO). Da sich der Prä-
mienantrag regelmäßig auf Tiere bezieht, die im Zeitpunkt der Antragstellung zum
Betrieb gehören, müssen sie schon bei Antragstellung - äußerstenfalls sieben Tage
später - bei der für die Führung der elektronischen Datenbank zuständigen Behörde
angezeigt worden sein. Die Vor-Ort-Kontrolle aber erfolgt erst deutlich - im vorlie-
genden Fall erst sechs Monate - später.
Keiner Entscheidung bedarf, ob eine Prämienkürzung auch dann erfolgen kann,
wenn ein rechtzeitig angezeigtes Tier bis zur Vor-Ort-Kontrolle ausnahmsweise noch
nicht in der zentralen elektronischen Datenbank erfasst wurde, oder ob eine Prä-
mienkürzung mit Rücksicht darauf nicht erfolgen darf, dass dieser Umstand für den
Antragsteller auf höherer Gewalt beruht. So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin war
verpflichtet, ihren Bestand spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen. Dem ist sie
nicht nachgekommen. Dass die erst am 16. November 2000 angezeigten Tiere bis zu
der vier Tage später erfolgten Vor-Ort-Kontrolle noch nicht in der zentralen elekt-
ronischen Datenbank erfasst waren, stellt daher für sie keine höhere Gewalt dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 1 GKG.
van Schewick
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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