Urteil des BVerwG vom 04.07.2002

Form, Anfechtung, Einfluss, Verwaltungsakt

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 71.02
VG 3 A 646/00 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Dessau vom 19. Februar 2002
wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisions-
entscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem
Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu
fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig
und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheb-
lich sein. Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf teilweise Rück-
zahlung des der beklagten Stadt von der Bundesanstalt für ver-
einigungsbedingte Sonderaufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG
zugeflossenen Veräußerungserlöses gerichtet ist, mit folgender
Begründung abgewiesen: Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht.
Die Erlösauskehr finde ihren Rechtsgrund in dem gemäß § 13
Abs. 3 Satz 1 VZOG ergangenen Bescheid, der seinerseits auf
eine vertragliche - einige Jahre später von der Klägerin ange-
fochtene - Vereinbarung der Parteien zurückgehe. Der Rechts-
grund würde erst durch eine - bisher nicht erfolgte - Aufhe-
bung oder Änderung des Bescheides durch einen dahin gehenden
Verwaltungsakt entfallen. Wörtlich heißt es in dem angefochte-
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nen Urteil sodann: "Die Aufhebung oder Änderung des Bescheides
vom 25. Oktober 1996 dürfte indes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG
daran scheitern, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nur
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des
Bescheides ... möglich war."
Die beschwerdeführende Klägerin möchte geklärt wissen, "ob die
Unwirksamkeit einer zuordnungsrechtlichen - behördlich festge-
stellten - gütlichen Einigung nur im Rahmen eines Wiederauf-
greifens des Verwaltungsverfahrens erfolgen kann und ob und
unter welchen Voraussetzungen derartige Vereinbarungen unwirk-
sam bzw. nichtig sind."
Soweit die Frage die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des
Verfahrens zum Gegenstand hat, bezieht sie sich auf einen
Punkt, der für das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht ent-
scheidungserheblich war und es auch im Revisionsverfahren
nicht sein würde. Die Beschwerde hat die entscheidungstragende
Annahme des Verwaltungsgerichts, der immer noch in Kraft be-
findliche Zuordnungsbescheid bilde den Rechtsgrund für die Er-
lösauskehr, nicht - jedenfalls nicht substantiiert - angegrif-
fen. Von ihrer Richtigkeit hat der Senat als Beschwerdegericht
daher auszugehen. Die Frage, ob der Bescheid eventuell aufge-
hoben oder geändert werden könnte und wenn ja, innerhalb wel-
cher Fristen und Verfahrensgänge, betrifft rein hypothetische
Erwägungen, die auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Ein-
fluss haben können und daher entbehrlich sind. Dies hat das
Verwaltungsgericht auch selbst durch Verwendung der konjunkti-
vischen Form ("dürfte") zum Ausdruck gebracht.
Soweit die Beschwerde geklärt wissen möchte, inwieweit "derar-
tige Vereinbarungen" unwirksam sein können, stößt sie eben-
falls ins Leere. Diese Frage wäre allenfalls dann entschei-
dungserheblich, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsgrund
für die Erlösauskehr nicht in dem Zuordnungsbescheid, sondern
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in der ihm vorgelagerten vertraglichen Vereinbarung gesehen
hätte. Dass aber die Anfechtung des Vertrages den Bescheid
nicht außer Kraft zu setzen vermag, versteht sich von selbst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn