Urteil des BVerwG vom 21.05.2012

Urteil vom 21.05.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 70.11
OVG 6 A 11289/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 300 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai
2011 mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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