Urteil des BVerwG vom 25.08.2008

Beruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 70.08
VG 8 K 456/06 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Meiningen vom 17. April 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die berufliche Rehabilitierung für die Zeit von 1978 bis zum
2. Oktober 1990. Das Verwaltungsgericht hat ihre gegen die ablehnenden
Bescheide gerichtete Klage abgewiesen, weil sie keine Verfolgte im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - sei und in
ihren Beruf insbesondere nicht durch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
BerRehaG eingegriffen worden sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil ist unzulässig; denn die Begründung des Rechtsbehelfs erfüllt nicht die
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin wendet sich in der
Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Aus-
führungen des Verwaltungsgerichts und versäumt es, einen der in § 132 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 VwGO abschließend aufgeführten Gründe zu benennen, geschweige
denn darzulegen, auf die allein eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt
werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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