Urteil des BVerwG vom 28.06.2006

Urteil vom 28.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 70.06
OVG 7 B 763/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2006 wird
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.
Eine Anhörungsrüge hätte der Antragsteller an das Oberverwaltungsgericht
richten müssen (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht
ist hierfür nicht zuständig.
Ob daneben ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen „greifbarer Gesetzwid-
rigkeit“ anzuerkennen ist und ob hierfür das im Instanzenzug nächsthöhere Ge-
richt zuständig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Darlegungen zur
Beschwerdebegründung enthalten nichts, woraus sich eine „greifbare Gesetz-
widrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses herleiten ließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anlass, von der Erhe-
bung von Gerichtskosten nach § 21 GKG abzusehen, besteht nicht, zumal der
Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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