Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Berufserfahrung, Hochschulstudium, Berufsausbildung, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 70.05
VG 11 K 2276/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit der Rehabilitierungsbescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie
und Soziales - Rehabilitierungsbehörde - vom 2. Dezember 1999 wurde dem Kläger
bescheinigt, dass er Verfolgter i.S.d. § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, Ausschließungsgrün-
de nach § 4 BerRehaG nicht vorliegen und die Verfolgungszeit vom 28. Mai 1980 bis
2. Oktober 1990 dauerte. In Ziff. 5 der "Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22
BerRehaG zum Zwecke der Rentenversicherung" als Bestandteil der Rehabilitie-
rungsbescheinigung wurde der Kläger für den festgesetzten Verfolgungszeitraum als
Arzthelfer/Medizinischer Assistent in die Qualifikationsgruppe 2 des Bereiches 18
eingruppiert. Er begehrt die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 1.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-
che Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den
Einzelfall hinausweisende Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem
Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist.
Diese grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Be-
schwerdebegründung dargelegt werden. Hierzu bedarf es der Anführung zumindest
einer über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen
konkreten Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren beantwortet wer-
den kann. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Eine konkrete
Rechtsfrage, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, hat der Kläger nicht ge-
stellt. Stattdessen wird lediglich behauptet, der Kläger habe einen Anspruch auf Ein-
stufung in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI, weil der zweite Satz
keinen formalen Berufsabschluss erfordere, sondern eine Tätigkeit entsprechend
dem Profil eines Arztes genügen lasse. Das Gericht verkenne, dass aufgrund
Fachkräftemangels im medizinischen Bereich der ehemaligen DDR viele "Allgemein-
praktiker" ausgebildet und zur Verrichtung von akademisch ausgebildeten medizini-
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schen Fachkräften vorbehaltenen Tätigkeiten eingesetzt worden seien. Bloße Kritik
an den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht die notwendige Darlegung
eines Zulassungsgrundes ersetzen.
Selbst wenn man - abgesehen von der mangelnden Darstellung einer klärungsbe-
dürftigen Rechtsfrage - annähme, der Fall könnte dem Senat Gelegenheit bieten, zu
Fragen um die Einstufung nach Anlage 13 SGB VI Stellung zu nehmen, rechtfertigt
das nicht die Zulassung der Revision. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb
grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klä-
rungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen
Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres be-
antworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen wer-
den kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69
BSHG Nr. 14). So wirft die Beschwerde insbesondere keine klärungsbedürftigen Fra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung auf, soweit es im vorliegenden Fall um die Aus-
legung der hier maßgeblichen Einstufungskriterien in Anlage 13 SGB VI geht, weil die
Antwort, die auch das Verwaltungsgericht gegeben hat, ohne weiteres auf der Hand
liegt. Gemäß der Vorbemerkung zur Anlage 13 SGB VI kann die Einstufung auf
zweierlei Weise erfolgen: Zum einen aufgrund der Erfüllung der jeweiligen Qualifika-
tionsmerkmale und Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (Satz 1); zum anderen
aufgrund des durch langjährige Berufserfahrung bewirkten Erwerbs von Fähigkeiten,
die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe ent-
sprechen (Satz 2).
Auf der Grundlage der Qualifikationsmerkmale allein kann der Kläger sein Ziel, in die
Gruppe 1 eingestuft zu werden, nicht erreichen, denn nach seiner Berufsausbildung
erfüllt er offenkundig nicht die für Hochschulabsolventen geltenden gesetzlichen Kri-
terien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich der Kläger auch
nicht darauf berufen, er habe durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten
erworben, die üblicherweise denen von Hochschulabsolventen entsprechen. Dabei
ist das Gericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn
der Verfolgte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die im Allgemeinen von Personen mit
Hochschulabschluss wahrgenommen wird. Den Nachweis, durch langjährige Be-
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rufserfahrung den Ausbildungsstand einer formal höherqualifizierten Personengrup-
pe erreicht zu haben, kann nur führen, wer Tätigkeiten verrichtet hat, die im vollen
Umfang dem Berufsbild dieser Gruppe entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat für
den beschließenden Senat nach § 137 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i.V.m.
§§ 560, 545 ZPO bindend festgestellt, dass das Tätigkeitsprofil des Klägers nicht
dem eines Arztes mit abgeschlossenem Hochschulstudium entsprochen hat. Das
schließt es aus, dass der Kläger allein durch seine Tätigkeit die Fähigkeiten erwor-
ben hat, die üblicherweise ein ausgebildeter Arzt aufweist. Die Wahrnehmung ein-
zelner - untergeordneter - Aufgaben, die im Allgemeinen Ärzten vorbehalten sind, ist
keinesfalls zur Vermittlung all der Kenntnisse und Fertigkeiten geeignet, die ein Arzt
braucht und durch das Hochschulstudium erwirbt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
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