Urteil des BVerwG vom 31.07.2003

Verfahrensmangel, Beschwerdeschrift, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 70.03
VG 2 K 2087/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B r u n n und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. April 2003 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis des § 67
Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO (Vertretungsgebot), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbe-
lehrung zutreffend hingewiesen worden ist.
- 2 -
Soweit der Kläger - bei wohlwollender Auslegung seiner Beschwerdeschrift - um Prozess-
kostenhilfe nachgesucht haben sollte, müsste diesem Begehren mangels Erfolgsaussicht der
Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Die Darlegungen des Klägers lassen auch nicht
ansatzweise darauf schließen, dass dem nachvollziehbar begründeten Urteil ein Verfah-
rensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anhaften könnte; auch andere Zulassungsgründe
(§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Nichter-
hebung von Gerichtskosten auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Brunn
Liebler